Endbenutzer-Lizenzvertrag MEYER | E-Rechnung Viewer

Version: meyer-erechnung-eula-de-1.0-2026-11-06, Stand 06.11.2026
Provider: MEYER EDV GmbH, Gerberhof 3, 31535 Neustadt am Rübenberge, Deutschland
Contact: info@meyer-edv.com, +49 5032 927 98 98

This text is available in German only.

Contents

Endbenutzer-Lizenzvertrag (EULA)

MEYER | E-Rechnung Viewer
Programm-ID: meyer-erechnung
Gegenstand: MEYER | E-Rechnung Viewer für Windows ab Version 1.0.4 sowie im Rahmen des jeweiligen Lizenzmodells bereitgestellte Aktualisierungen
Fassung: meyer-erechnung-eula-de-1.0-2026-11-06

§ 1 Besondere Hinweise zur Testphase

WICHTIG: Die 30-tägige Testphase dient ausschließlich der Erprobung. Für diese Erprobung gelten die nachfolgenden besonderen Einsatzgrenzen. Die stabile Hauptanwendung wird dadurch nicht als Beta- oder ungetestete Software eingeordnet.

1.1 Testphase. Die Software wird für 30 Tage unentgeltlich zur Erprobung bereitgestellt. Während dieser Testphase darf sie ausschließlich in einer geeigneten Testumgebung eingesetzt werden, nicht als Bestandteil produktiver Buchhaltungs-, Freigabe- oder Zahlungsabläufe. Die Verwendung von Kopien betrieblicher Beispieldateien zur Erprobung ist zulässig, sofern deren Verarbeitung rechtmäßig ist.

1.2 Datensicherung. Vor der Erprobung und vor Änderungen an der Testumgebung sind die betroffenen Daten und Einstellungen angemessen zu sichern. Es sind möglichst gesonderte Testprofile und Dateikopien zu verwenden. Die Auswirkungen einer unterlassenen Sicherung auf Ersatzansprüche richten sich ausschließlich nach § 13; ein automatischer Verlust sämtlicher Ansprüche ist damit nicht verbunden.

1.3 Unentgeltlichkeit und Haftung. Für die Testphase wird kein Lizenzentgelt verlangt. Für sie gilt die Haftung nach § 12. Eine im Zusammenhang mit einer bezahlten Lizenz geschuldete Funktion wird nicht allein deshalb unentgeltlich, weil für sie kein gesonderter Preis ausgewiesen wird.

1.4 Abgrenzung zur Free-Edition und Vollversion. Die registrierte Free-Edition darf innerhalb ihrer Funktions- und Mengenbegrenzungen produktiv genutzt werden. Auch die entgeltliche Vollversion darf bestimmungsgemäß produktiv genutzt werden. Das Erprobungsgebot dieses Paragraphen gilt nicht für diese Editionen.

§ 2 Vertragsparteien, Geschäftskunden und Vertragsschluss

2.1 Hersteller und Lizenzgeber ist:

MEYER EDV GmbH
Gerberhof 3
31535 Neustadt am Rübenberge, Deutschland

Vertreten durch den Geschäftsführer Frank Meyer
Handelsregister: Amtsgericht Hannover, HRB 220219
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE334244746
E-Mail: info@meyer-edv.com
Telefon: +49 5032 9279898
Telefax: +49 5032 9279899

Nachfolgend „MEYER“.

2.2 Lizenznehmer. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, die zu geschäftlichen oder selbstständigen beruflichen Zwecken handeln, sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden. Wird die Software für ein Unternehmen oder eine Behörde bezogen, ist diese Organisation Lizenznehmer; ihre Beschäftigten sind berechtigte Nutzer im vereinbarten Umfang. Wer den Vertrag für eine Organisation abschließt, muss hierzu vertretungsberechtigt sein.

Ein Angebot an Verbraucher ist nicht vorgesehen. Eine Geschäftskundenbestätigung verändert jedoch nicht den tatsächlichen gesetzlichen Verbraucherstatus. Für einen dennoch wirksam zustande gekommenen Verbrauchervertrag gilt § 18.

2.3 Einbeziehung. Diese EULA gilt nur, wenn sie dem Lizenznehmer vor Abschluss des betreffenden Vertrags zugänglich gemacht und wirksam vereinbart wird. Für Testphase und Free-Edition erfolgt die Vereinbarung mit MEYER vor Beginn der jeweiligen Nutzung. Beim entgeltlichen Erwerb muss die EULA bereits vor Abschluss der Bestellung als Lieferanten- und Lizenzvereinbarung zugänglich sein und angenommen werden.

Die bloße Bestätigung des Geschäftszwecks, die Kenntnisnahme des Prüfumfangs oder die Kenntnisnahme einer Datenschutzinformation ersetzt die Annahme dieser EULA nicht. Bereits erworbene Rechte werden nicht allein durch eine spätere Anzeige dieser Bedingungen eingeschränkt.

2.4 Verkäufer der Vollversion. Verkäufer und Vertragspartner für den über Polar abgewickelten entgeltlichen Erwerb ist Polar Software, Inc., 3500 South DuPont Highway, Dover, Delaware 19901, USA, als Merchant of Record. Polar wickelt insbesondere Bestellung, Zahlung, Rechnungsstellung und Umsatzsteuer ab. MEYER bleibt Hersteller und Lizenzgeber.

Die Bedingungen des Kauf- beziehungsweise Abonnementvertrags mit Polar und diese EULA betreffen unterschiedliche Vertragsbeziehungen. Diese EULA schränkt Ansprüche gegen Polar nicht ein und begründet keine Vertretungsmacht von MEYER für Polar.

Leistungszuordnung. Polar schuldet als Verkäufer die entgeltliche Überlassung der Software aus dem Kauf- beziehungsweise Abonnementvertrag. MEYER schuldet als Hersteller und Lizenzgeber die Einräumung der Nutzungsrechte nach § 5, die Lizenzaktivierung, die nach § 10 zugesagten Updates und Sicherheitsaktualisierungen sowie ausdrücklich zugesagte eigene Leistungen. Eine entgeltlich erworbene Lizenz gilt auch im Verhältnis zu MEYER nicht als unentgeltliche Überlassung; § 12 ist auf sie nicht anwendbar.

2.5 Rangfolge. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Die wirksam vereinbarte Bestellung bestimmt insbesondere Lizenzmodell, Personenzahl, Preis und Lizenzbeginn. Für Drittkomponenten gilt zusätzlich der Vorrang ihrer eigenständigen Lizenzbedingungen nach § 15.

§ 3 Vertragsgegenstand und verbindlicher Prüfumfang

3.1 Hauptfunktion. Die Software dient dem lokalen Öffnen, Anzeigen, technischen Prüfen und Abgleichen elektronischer Rechnungen sowie dem Anzeigen von Rechnungsanhängen aus E-Mail-Dateien. Sie verändert die geöffneten Originaldateien nicht. Vom Lizenznehmer ausdrücklich ausgelöste Speicher-, Export- und Druckvorgänge erzeugen gesonderte Ausgaben.

Die Software wird für Windows 10/11 in der x64-Ausführung bereitgestellt. Sie benötigt die Microsoft Edge WebView2 Runtime. Linux und macOS gehören nicht zum Leistungsumfang. Eine spätere Bereitstellung weiterer Plattformen wird durch diese EULA nicht zugesagt.

3.2 Formatunterstützung. Die Nennung eines Rechnungsformats bedeutet nicht, dass sämtliche Versionen, Profile und zusätzlichen nationalen oder netzwerkbezogenen Anforderungen vollständig geprüft werden.

Format oder Funktion Vereinbarter Umfang und wesentliche Grenzen
XRechnung auf Grundlage von UBL oder CII Öffnen und Visualisieren unterstützter Dateien; technische Prüfung mit den eingebetteten Schemata UBL 2.1 und UN/CEFACT CII D16B sowie den anwendbaren eingebetteten CEN- und KoSIT-Regeln
ZUGFeRD 1.0/2.x und Factur-X Anzeige unterstützter PDF-/XML-Strukturen und Prüfung im tatsächlich implementierten Umfang; keine vollständige Prüfung sämtlicher Versions- und Profilanforderungen
CII-basierte Rechnungen Schemaprüfung auf Grundlage von CII D16B; keine Abdeckung von D22B-Erweiterungen und keine vollständige Prüfung anhand profilspezifischer FeRD-Schemata
Peppol BIS Billing 3.0 Anzeige unterstützter Rechnungsdateien und Anwendung der implementierten Prüfungen; keine vollständige Peppol-BIS-, Übertragungs- oder Netzwerkkonformitätsprüfung
PDF/A-3 und hybride Rechnungen Teilprüfung ausgewählter PDF/A-3-Anforderungen, XMP-Kennzeichnung und XML-Einbettung; keine vollständige PDF/A-Konformitätsprüfung und keine vollständige veraPDF-Prüfung
PDF-/XML-Abgleich Suche ausgewählter XML-Werte im auslesbaren PDF-Text; keine vollständige semantische, bildliche oder visuelle Übereinstimmungsprüfung

3.3 Regelstände und Ausführung. Version 1.0.4 verwendet die eingebetteten EN 16931 Validation Artefacts in Version 1.3.17 und XRechnung-Schematron in Version 2.6.0. MEYER verwendet eine eigene Ausführung der veröffentlichten Regeln. In Sonderfällen sind Abweichungen von Ergebnissen anderer Validatoren möglich. Die Software ist kein zertifizierter Validator und keine Zusage, das Verhalten einer bestimmten anderen Validierungssoftware vollständig nachzubilden.

Aktualisierte Regelstände können durch Updates bereitgestellt werden. Ohne ein entsprechendes Update prüft eine installierte Version nicht automatisch nach später veröffentlichten Regeln.

3.4 Aussagekraft von Ergebnissen. „Keine Fehler im geprüften Umfang“ bedeutet ausschließlich, dass die tatsächlich ausgeführten Prüfungen keine entsprechenden Fehler festgestellt haben. Ein nicht unterstütztes, nicht vollständig geprüftes oder abgebrochenes Prüfverfahren begründet kein positives Gesamturteil.

Insbesondere werden nicht umfassend festgestellt:

  • die tatsächliche Leistungserbringung und wirtschaftliche Berechtigung einer Forderung;
  • die inhaltliche Richtigkeit sämtlicher Rechnungsangaben;
  • die steuerliche Behandlung, Abzugsfähigkeit oder Rechtmäßigkeit eines Geschäftsvorgangs;
  • die Echtheit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Identität oder Bankverbindung;
  • die Echtheit oder rechtliche Wirksamkeit elektronischer Signaturen;
  • die Erfüllung sämtlicher nationaler, branchenspezifischer oder empfängerbezogener Anforderungen.

3.5 Textabgleich und Dateizuordnung. Ein Texttreffer bestätigt keine vollständige inhaltliche oder sichtbare Übereinstimmung zwischen PDF und XML. Ein fehlender Treffer beweist umgekehrt nicht zwingend einen inhaltlichen Widerspruch. Nicht auslesbare, anders dargestellte oder nicht vom Suchverfahren erfasste Inhalte können unberücksichtigt bleiben.

Die gemeinsame Anzeige von PDF und XML aufgrund passender Dateinamen, eines einzigen Dateipaars innerhalb einer E-Mail oder gemeinsamen Öffnens bestätigt nicht deren Zusammengehörigkeit. Diese muss erforderlichenfalls vom Nutzer überprüft werden.

3.6 Visualisierung und Aufbewahrung. Ausdrucke und als PDF gespeicherte Visualisierungen sind abgeleitete Darstellungen. Sie ersetzen weder die ursprüngliche elektronische Rechnung noch deren gesetzlich erforderliche Aufbewahrung. Die Software ist kein revisionssicheres Archivierungs- oder vollständiges Buchführungssystem.

3.7 Keine Beratung oder Freigabe. Ergebnisse, Erläuterungen und vorbereitete E-Mail-Texte sind technische Hilfsmittel, keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung und keine Buchungs-, Zahlungs- oder steuerliche Freigabe. Allgemeine steuerliche Erläuterungen zum deutschen Recht sind nicht ohne Weiteres auf andere Staaten übertragbar. Vorbereitete Nachrichten sind vor Versand fachlich und sprachlich zu prüfen; die Software versendet sie nicht selbst. Vorbereitete E-Mail-Texte enthalten standardmäßig einen Hinweis auf die verwendete Prüfsoftware; er lässt sich unter „Menü › Einstellungen“ abschalten und vor dem Versand entfernen.

3.8 Verantwortung für zugesagte Funktionen. Die vorstehenden Grenzen bestimmen den Leistungsgegenstand. Sie schließen Ansprüche wegen einer fehlerhaften Umsetzung der zugesagten Funktionen nicht aus.

§ 4 Lizenzmodelle und Vergütung

4.1 Testphase. Die Testphase beträgt 30 Tage ab dem erstmaligen Programmstart. Sie ermöglicht die Erprobung des Vollversionsumfangs unter den Einschränkungen des § 1, ohne Registrierung und ohne Pflicht zur Angabe einer E-Mail-Adresse. Eine Serververbindung ist für die Testphase nicht erforderlich.

Eine bereits begonnene Testphase wird nicht nachträglich verkürzt. Neuinstallation, Löschen lokaler Daten, Änderung der Rechnerzeit oder Wechsel eines Benutzerkontos begründen keinen neuen vertraglichen Testanspruch. Die Testphase geht nicht automatisch in eine kostenpflichtige Lizenz über.

4.2 Free-Edition. Nach kostenloser Registrierung kann die Free-Edition produktiv genutzt werden. Sie erlaubt höchstens drei unterschiedliche Rechnungs-Prüfeinheiten je Kalendertag und Windows-Benutzerkonto auf dem betreffenden Rechner:

  1. Gemeinsam angezeigte PDF und XML zählen als eine Einheit; maßgeblich ist die Prüfsumme der XML.
  2. Dieselbe unveränderte XML zählt auch zusammen mit einer anderen PDF nicht erneut.
  3. Nicht zusammengefasste Rechnungsdateien zählen einzeln.
  4. PDF-Dateien ohne erkannte strukturierte Rechnungsdaten zählen nicht.
  5. Die erneute Prüfung derselben unveränderten Datei zählt nicht erneut.
  6. Der Tageszähler wird um Mitternacht nach der Ortszeit des Rechners zurückgesetzt.

Die Free-Edition enthält einen Herkunftshinweis in erzeugten PDFs. Die lokale Programmierschnittstelle, die entsprechende Kommandozeilen-Prüfnutzung und die Outlook-Erweiterung gehören nicht zum Funktionsumfang der Free-Edition.

4.3 Free-Registrierung. Die Free-Registrierung verlangt eine E-Mail-Adresse. Sie dient der Zustellung des Lizenzschlüssels und Rückfragen zu dieser Lizenz, nicht der Werbung. Die Kontaktadresse kann auf Wunsch vorzeitig gelöscht werden; allein ihre Löschung beendet eine bereits erteilte Lizenz nicht.

4.4 Entgeltliche Dauerlizenz. Die Dauerlizenz gewährt das zeitlich unbefristete Nutzungsrecht im erworbenen Personen- und Geräteumfang. Eingeschlossen sind sämtliche Updates dieses Programms, die innerhalb von drei Jahren ab Lizenzbeginn erscheinen. Das Ende dieses Updatezeitraums beendet weder das Nutzungsrecht an der erworbenen Version noch an den davon erfassten Updates.

4.5 Abonnement. Das Abonnement gewährt das Nutzungsrecht für seine Laufzeit und umfasst sämtliche während dieser Laufzeit erscheinenden Updates dieses Programms. Es ist monatlich kündbar. Einzelheiten zur Laufzeit und Kündigung regelt § 16.

4.6 Bestelldaten und Preise. Die erworbene Personenzahl, Vergütung und der Lizenzbeginn ergeben sich aus der Bestellung und Lizenzbestätigung. Der Lizenzbeginn wird zusätzlich im Lizenzdialog angezeigt. Preise im ausschließlich an Geschäftskunden gerichteten Angebot verstehen sich zuzüglich anwendbarer Umsatzsteuer. Eine Preisänderung für neue Bestellungen ändert nicht automatisch einen bestehenden Vertrag.

4.7 Aktionscodes. Ein Aktionscode vermittelt nur die bei seiner Ausgabe konkret bezeichnete Lizenz oder Vergünstigung. Ohne eine gesonderte entgeltliche Bestellung entsteht durch seine Verwendung kein kostenpflichtiges Abonnement.

§ 5 Nutzungsrecht, Personen und Rechner

5.1 Rechtseinräumung. MEYER räumt dem Lizenznehmer ein einfaches, nicht ausschließliches Recht ein, die Software im vereinbarten Lizenzmodell für eigene betriebliche, berufliche oder behördliche Zwecke zu installieren und zu verwenden. Das Recht umfasst die dafür erforderlichen Vervielfältigungen und Sicherungskopien. Zeitliche Grenzen ergeben sich ausschließlich aus dem gewählten Modell und einer wirksamen Vertragsbeendigung.

5.2 Vollversionslizenzen. Der Nutzungsumfang richtet sich nach der gewählten Variante. Ein Arbeitsplatz steht für eine lizenzierte natürliche Person. Die zulässige Zahl der Rechner ergibt sich aus der Bestellung und der Lizenzbestätigung; in der Startvariante mit einem Arbeitsplatz darf eine Person auf bis zu zwei Rechnern arbeiten. Mehrere Rechner berechtigen nicht dazu, mehr Personen arbeiten zu lassen, als Arbeitsplätze erworben sind.

Die Zuordnung zu Personen kann der Lizenznehmer intern vornehmen. Die technischen Aktivierungsgrenzen ersetzen nicht die vertragliche Personenzählung.

5.3 Mitarbeiterwechsel. Eine Personenlizenz darf innerhalb derselben Organisation einem anderen Beschäftigten zugeordnet werden, insbesondere bei Ausscheiden oder Aufgabenwechsel. Die Nutzung durch die bisher zugeordnete Person ist zuvor zu beenden. Ein fortlaufender Wechsel allein zur gemeinsamen Nutzung einer Personenlizenz durch mehrere tatsächlich aktive Nutzer ist nicht zulässig.

5.4 Rechnerwechsel. Je Lizenz dürfen höchstens die für die erworbene Variante vereinbarte Zahl von Rechnern aktiviert sein. Ist die zulässige Gerätezahl ausgeschöpft, ersetzt eine neue Aktivierung nach Ihrer Bestätigung den zuvor angezeigten Rechner, dessen aktuelle Aktivierung am längsten zurückliegt; dessen Nutzungsberechtigung endet damit und die Nutzung auf diesem Rechner ist einzustellen. Innerhalb der jeweils zurückliegenden 30 Tage sind höchstens drei solche Ersetzungen je Lizenz zulässig; Aktivierungen innerhalb noch freier Geräteplätze zählen nicht als Wechsel. Ist die Wechselgrenze erreicht und müsste für eine neue Aktivierung ein bereits belegter Geräteplatz ersetzt werden, wird ausschließlich diese neue Aktivierung bis zum angezeigten nächsten möglichen Wechseltermin abgelehnt; die Nutzungsrechte auf den derzeit aktivierten Rechnern bleiben bestehen. Ist wegen Defekts oder Verlusts ein zusätzlicher Ersatzwechsel erforderlich, ermöglicht unser Support unter info@meyer-edv.com diesen nach Prüfung ohne Zusatzkosten. Der Rechnerwechsel kann außerdem durch Freigabe der Aktivierung auf dem bisherigen Rechner erfolgen.

5.5 Berufliche Dienstleistungen. Die Bearbeitung von Rechnungen eigener Kunden oder Mandanten im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Lizenznehmers, etwa in einer Steuerberatungs- oder Buchhaltungsleistung, ist zulässig. Kunden, Mandanten oder bloße Empfänger von Prüfberichten benötigen allein deshalb keine eigene Lizenz.

5.6 Automatisierte Nutzung. Die lokale Schnittstelle und Kommandozeile dürfen für Arbeitsabläufe der lizenzierten Personen genutzt werden. Auch bei mittelbarer Nutzung durch andere Programme sind diejenigen Personen zu lizenzieren, denen die Prüffunktion als eigene Arbeitsfunktion bereitgestellt wird. Ein technisches Dienstkonto ersetzt die erforderlichen Personenlizenzen nicht.

Die Bereitstellung als allgemein zugänglicher Prüfdienst, als Software-as-a-Service-Angebot oder als fremdgenutzte Anwendung für einen nicht abgegrenzten Nutzerkreis ist nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Zulässige Mandatsbearbeitung nach Absatz 5 bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Schutzrechte, gesetzliche Befugnisse und Weitergabe

6.1 Rechte an der Software. An geschützten Bestandteilen der Software und ihrer Dokumentation bestehen Rechte von MEYER oder den jeweiligen Dritten. Diese EULA enthält keine Zusicherung ausschließlicher Urheberrechte von MEYER an sämtlichen Bestandteilen. Rechte an Rechnungen, E-Mails, sonstigen Eingabedaten und rechtmäßig erzeugten eigenen Arbeitsergebnissen verbleiben bei den jeweiligen Berechtigten.

6.2 Nutzungsgrenzen. Außerhalb eingeräumter oder gesetzlich bestehender Rechte ist es nicht gestattet,

  • die Software für zusätzliche, nicht lizenzierte Personen bereitzustellen;
  • Lizenzschlüssel an unberechtigte Dritte weiterzugeben;
  • die Software zu vermieten, unterzulizenzieren oder als eigenständiges fremdes Produkt zu vertreiben;
  • Lizenz-, Testzeit- oder Tageslimitmechanismen gezielt zu manipulieren, um den vereinbarten Nutzungsumfang zu überschreiten;
  • Schutzrechts- und Lizenzhinweise an geschützten Softwarebestandteilen unzulässig zu entfernen.

6.3 Gesetzliche Softwarebefugnisse. Gesetzlich zulässige Handlungen bleiben unberührt, insbesondere erforderliche Sicherungskopien, Beobachten, Untersuchen und Testen gemäß § 69d UrhG sowie Dekompilierung zur Herstellung von Interoperabilität unter den Voraussetzungen des § 69e UrhG. Entsprechendes gilt für gesetzlich zulässige Fehlerberichtigung und für weitergehende Rechte aus Dritt- und Open-Source-Lizenzen. Diese Befugnisse werden nicht von einer zusätzlichen Zustimmung abhängig gemacht.

6.4 Weiterveräußerung. Gesetzliche Rechte zur Weiterveräußerung einer dauerhaft überlassenen Programmkopie, insbesondere aufgrund urheberrechtlicher Erschöpfung, bleiben erhalten. Soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind, ist keine zusätzliche Zustimmung von MEYER erforderlich. Der bisherige Lizenznehmer muss die eigene Nutzung im übertragenen Umfang einstellen und die betreffenden eigenen Programmkopien unbrauchbar machen. Eine Aufspaltung ist nur zulässig, soweit hierfür ein gesetzliches Recht besteht.

Die interne Neuzuordnung nach § 5 ist keine Weiterveräußerung.

§ 7 Aktivierung und Lizenzprüfung

7.1 Aktivierung. Für die Registrierung der Free-Edition sowie für Aktivierung, Freigabe und sonstige servergestützte Lizenzvorgänge wird eine Verbindung zum Lizenzserver unter https://license.meyer-edv.cloud benötigt. Die Testphase benötigt keine Registrierung.

7.2 Regelmäßige Prüfung. Automatische Online-Lizenzprüfungen erfolgen höchstens alle 14 Tage. Vom Nutzer ausdrücklich ausgelöste Lizenzvorgänge können zusätzliche Verbindungen auslösen. Geprüft werden insbesondere Lizenzgültigkeit, Laufzeit, ein berechtigter Widerrufs- oder Sperrstatus und die zulässige Rechnerzahl.

7.3 Lizenzdaten. Für diese Vorgänge werden insbesondere Lizenzschlüssel oder Aktionscode, Produktcode, Programmversion sowie gesalzene Hashwerte von MachineGuid und System-UUID verarbeitet. Fehlt eines dieser Gerätemerkmale, kann ersatzweise die Datenträger-Seriennummer verwendet werden. Eine CPU-ID und der Windows-Rechnername werden nicht als reguläre Merkmale übertragen. Eine freiwillige Gerätebezeichnung und die Betriebssystemangabe werden nur übermittelt, wenn der Nutzer selbst eine Gerätebezeichnung einträgt. Weitere Einzelheiten enthält die gesonderte Datenschutzinformation.

7.4 Offlinebetrieb. Eine bereits aktivierte Dauerlizenz wird nicht allein wegen einer fehlenden Internetverbindung gesperrt. Beim Abonnement gilt dagegen das im signierten Lizenzdatensatz hinterlegte Enddatum. Für die technische Bestätigung einer Verlängerung muss rechtzeitig eine Serververbindung möglich sein.

Ein technisches Aktivierungs- oder Verlängerungsproblem beseitigt einen tatsächlich fortbestehenden vertraglichen Nutzungsanspruch nicht. Der Lizenznehmer kann in diesem Fall unter Angabe seines Lizenznachweises Abhilfe verlangen.

7.5 Berechtigte Sperren. Eine technische Sperre darf nur im Umfang einer entsprechenden rechtlichen Berechtigung erfolgen, insbesondere bei wirksam beendetem Nutzungsrecht oder nachgewiesener unberechtigter Nutzung. Die bloße Fehlerhaftigkeit einer automatischen Prüfung begründet keinen Lizenzverlust. Gesetzlich oder vertraglich erforderliche Hinweise, Abmahnungen und Abhilfefristen bleiben einzuhalten.

7.6 Datenlöschung. Die Löschung von Lizenzverwaltungsdaten nach den jeweiligen Aufbewahrungsfristen beendet für sich genommen kein vertraglich fortbestehendes Nutzungsrecht.

§ 8 Sorgfalt, Datensicherung und betriebliche Kontrolle

8.1 Geeignete Umgebung. Der Lizenznehmer hat die Software in einer für den vorgesehenen Einsatz geeigneten und angemessen abgesicherten Systemumgebung zu betreiben. Er hat erforderliche Betriebssystem- und Laufzeitkomponenten bereitzuhalten sowie Berechtigungen und Zugriffsmöglichkeiten dem betrieblichen Schutzbedarf entsprechend zu gestalten.

8.2 Datensicherungspflicht. Der Lizenznehmer hat wichtige Originaldateien, Arbeitsergebnisse und erforderliche Systemeinstellungen in risikogerechten Abständen zu sichern und die Wiederherstellbarkeit angemessen zu überprüfen. Vor Installation von Updates ist eine dem Änderungsrisiko entsprechende aktuelle Sicherung vorzuhalten. Gesetzlich aufzubewahrende Originalrechnungen sind unabhängig von der Software zu erhalten.

Die Pflicht begründet keine verschuldensunabhängige Risikoverlagerung. Für ein etwaiges Mitverschulden gilt § 13.

8.3 Fachliche Kontrolle. Der Lizenznehmer bleibt für die fachliche Organisation seiner Buchhaltungs-, Steuer-, Archivierungs- und Zahlungsprozesse verantwortlich. Er hat geeignete Kontrollen vorzusehen, insbesondere bei erheblichen Beträgen, widersprüchlichen Dokumenten, unvollständigen Prüfungen und automatisierten Abläufen. Die Software ersetzt diese Kontrollen nicht.

8.4 Fremde Anlagen. Die technische Rechnungsprüfung ist keine Schadsoftwareprüfung. Auch ein positives Prüfergebnis bestätigt nicht die Unbedenklichkeit einer Anlage. Vor dem ausdrücklich ausgelösten Öffnen einer Anlage mit einem anderen Programm sind Herkunft und Sicherheitsrisiken angemessen zu prüfen.

8.5 Sicherheitskritische Zwecke. Die Software ist nicht zur Steuerung sicherheitskritischer Systeme bestimmt, bei denen eine Fehlfunktion Menschen gefährden oder unmittelbar erhebliche Sachschäden verursachen kann. Die gewöhnliche bestimmungsgemäße Rechnungsbearbeitung wird dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 9 Lokale Schnittstelle und Outlook-Erweiterung

9.1 Lokale Schnittstelle. Die HTTP-Schnittstelle ist ausschließlich an 127.0.0.1 gebunden und für Programme auf demselben Rechner bestimmt. Für Prüfanfragen wird ein bei jedem Programmstart erneuerter Zugriffsschlüssel verwendet. Der Lizenznehmer hat diesen Schlüssel vor unberechtigtem Zugriff zu schützen und darf die Schnittstelle nicht unter Umgehung der vereinbarten Lizenzgrenzen öffentlich oder für unberechtigte Nutzer verfügbar machen.

9.2 Ergebnisdarstellung in Integrationen. Werden Prüfergebnisse aus der Schnittstelle Menschen angezeigt oder als Bericht weitergegeben, muss die zugehörige Umfangsangabe result.scope vollständig und verständlich zusammen mit dem Ergebnis dargestellt werden. Eine inhaltlich gleichwertige Darstellung ist zulässig; Umfangshinweise dürfen nicht sinnentstellend verkürzt oder verdeckt werden.

fileCheckPassed bedeutet ausschließlich, dass in den tatsächlich ausgeführten dateibezogenen Prüfungen keine entsprechenden Fehler festgestellt wurden. Daraus darf keine vollständige rechtliche, steuerliche oder inhaltliche Gültigkeit der Datei abgeleitet werden.

Bei ausschließlich maschineller Verarbeitung besteht keine gesonderte Anzeigepflicht. Die Grenzen der Ergebnisbedeutung gelten gleichwohl.

9.3 Eigene Integrationen. Für selbst entwickelte oder von Dritten bezogene Integrationen, deren Datenverarbeitung und deren fachliche Entscheidungslogik ist der Lizenznehmer verantwortlich. Dies lässt die Verantwortung von MEYER für Fehler der geschuldeten Schnittstellenfunktion unberührt.

9.4 Outlook. Die optionale Erweiterung ist für das klassische Outlook bestimmt, nicht für das neue Outlook. Bei einer interaktiven Installation mit vorhandenem klassischem Outlook ist ihre Aktivierung im Installer vorausgewählt und abwählbar, außer nach einer früheren Abschaltung oder bei unklarem Zustand. Sie prüft nur vom Nutzer ausdrücklich ausgewählte Nachrichten oder Anlagen.

Eine ausdrückliche Aktivierung kann eine frühere Abschaltung dieses Add-ins durch Outlook aufheben. Administrative Sperrrichtlinien werden nicht außer Kraft gesetzt. Der Lizenznehmer hat vor einer erneuten Aktivierung erkennbare Ursachen einer früheren Abschaltung angemessen zu berücksichtigen.

§ 10 Updates und Support

10.1 Updateumfang. Die Dauerlizenz umfasst alle innerhalb von drei Jahren ab Lizenzbeginn erscheinenden Updates desselben Programms, einschließlich innerhalb dieses Zeitraums veröffentlichter Hauptversionswechsel. Die Frist beginnt durch Gerätewechsel oder spätere Installation nicht erneut.

Beim Abonnement sind alle während seiner Laufzeit erscheinenden Updates eingeschlossen. Ein Anspruch auf gesonderte andere Produkte oder eigenständig angebotene Zusatzleistungen entsteht dadurch nicht. Die vereinbarte Updateberechtigung darf nicht durch eine bloße Umbenennung derselben Leistung umgangen werden.

10.2 Sicherheitsaktualisierungen. Gesetzlich erforderliche Sicherheitsaktualisierungen werden unabhängig vom Ablauf des dreijährigen Funktionsupdatefensters angeboten. Gesetzliche oder ausdrücklich vereinbarte Sicherheits-, Erhaltungs- und Mängelbeseitigungspflichten werden durch die Begrenzung der allgemeinen Updateberechtigung nicht verkürzt.

10.3 Keine unbegrenzte Weiterentwicklungszusage. Soweit keine entsprechende Pflicht besteht, werden weder eine bestimmte Anzahl neuer Funktionen noch die dauerhafte Unterstützung sämtlicher künftiger Betriebssystem-, Outlook- oder Formatversionen zugesagt. Bereits geschuldete Funktionen, Aktualisierungen und Mängelrechte bleiben davon unberührt.

10.4 Updateverfahren. Nach Kenntnisnahme der Datenschutzinformation sucht die Software automatisch höchstens einmal täglich beim Programmstart sowie auf ausdrücklichen Nutzerwunsch nach Updates. Die automatische Suche ist nicht gesondert abschaltbar. Download und Installation eines Programmupdates erfolgen auf Nutzerveranlassung. Vor der Installation werden SHA-256-Prüfsumme und digitale Signatur der MEYER EDV GmbH geprüft.

Aktualisierungen der Microsoft WebView2 Runtime folgen dem gesonderten Microsoft-Verfahren.

10.5 Installation. Der Lizenznehmer hat bereitgestellte, für einen sicheren oder vertragsgemäßen Betrieb erforderliche Aktualisierungen nach angemessener Prüfung seiner Umgebung innerhalb zumutbarer Zeit zu installieren. Bei unterlassener Installation richten sich die Folgen nach den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere nach Verschulden und Ursächlichkeit. Mängelrechte entfallen nicht pauschal allein wegen eines nicht installierten Updates.

10.6 Support. Supportanfragen können an info@meyer-edv.com gerichtet werden. Ohne gesonderte Vereinbarung bestehen keine festen Reaktionszeiten, keine Rund-um-die-Uhr-Bereitschaft und kein Anspruch auf individuelle Schulung, Anpassung oder Integrationsentwicklung. Gesetzlich oder vertraglich geschuldete Mängelbeseitigung bleibt davon unberührt.

§ 11 Mängelrechte bei entgeltlicher Überlassung an Geschäftskunden

11.1 Anwendungsbereich. Dieser Paragraph regelt Ansprüche gegen MEYER für die von MEYER nach § 2.4 geschuldeten Leistungen. Ansprüche aus dem gesonderten Vertrag mit Polar bleiben unberührt.

Für die dauerhafte entgeltliche Überlassung sind die kaufrechtlichen, für die zeitlich begrenzte entgeltliche Gebrauchsüberlassung die mietrechtlichen Regeln maßgeblich, soweit die konkrete Leistung diesem Vertragstyp unterliegt. Die bloße Bezeichnung als „Lizenz“ hebt gesetzliche Mängelrechte nicht auf.

11.2 Geschuldete Beschaffenheit. Maßgeblich sind die wirksam vereinbarte Leistungsbeschreibung, insbesondere § 3, und individuelle Zusagen. Eine Garantie wird nur übernommen, wenn sie ausdrücklich als solche erklärt wird. Das Fehlen einer Garantie bedeutet nicht, dass MEYER von der Pflicht zur vertragsgemäßen Leistung befreit ist.

11.3 Dauerhafte Überlassung. Bei einem Mangel ist zunächst Gelegenheit zur gesetzlich geschuldeten Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit eine Fristsetzung nicht entbehrlich ist. Nacherfüllung kann unter Beachtung gesetzlicher Wahlrechte insbesondere durch Fehlerbehebung oder Bereitstellung einer mangelfreien Version erfolgen. Eine Umgehungslösung ist nur dann ausreichend, wenn sie zumutbar und der geschuldeten Funktion gleichwertig ist.

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bleiben insbesondere Rücktritt, Minderung sowie Schadens- und Aufwendungsersatz bestehen. Für Schadensersatz gilt § 13.

11.4 Verjährung bei dauerhafter Überlassung. Mängelansprüche von Geschäftskunden wegen dauerhaft überlassener Software verjähren grundsätzlich in zwölf Monaten ab Ablieferung.

Diese Verkürzung gilt nicht:

  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
  • für Ansprüche aus einer übernommenen Garantie, soweit deren Inhalt entgegensteht;
  • für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche;
  • für zwingende gesetzliche Rückgriffsansprüche, insbesondere nach §§ 445a, 445b und 478 BGB;
  • soweit zwingendes Recht eine Verkürzung ausschließt.

Die vereinbarte dreijährige Updateberechtigung und Ansprüche auf ordnungsgemäße Erfüllung fortbestehender Aktualisierungspflichten werden dadurch nicht auf zwölf Monate verkürzt. Eine auf selbstständig geschuldete Aktualisierungen anwendbare Verjährung beginnt nicht vor deren Bereitstellung.

11.5 Abonnement. Während einer entgeltlichen zeitlich begrenzten Überlassung bestehen die gesetzlichen Rechte wegen Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs. Mängel sind nach Maßgabe des § 536c BGB unverzüglich anzuzeigen. Gesetzliche Minderungs- und Kündigungsrechte bleiben erhalten.

Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel nach § 536a Absatz 1 Alternative 1 BGB wird ausgeschlossen. Ausgenommen bleiben die in § 13 Absatz 2 genannten Haftungsfälle. Die Haftung wegen Verschuldens und die gesetzlichen Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzes bleiben unberührt. Die zwölfmonatige Frist aus Absatz 4 gilt nicht pauschal für Mängelrechte während eines laufenden Abonnements.

11.6 Mitwirkung. Der Lizenznehmer soll einen Mangel nachvollziehbar beschreiben und die zur Prüfung zumutbar erforderlichen Angaben zu Version, Systemumgebung und Fehlerablauf bereitstellen. Vertrauliche oder personenbezogene Echtdaten müssen hierfür nicht ungeprüft übermittelt werden; soweit möglich sind geeignete anonymisierte Beispieldateien zu verwenden.

11.7 Kaufmännische Untersuchung. § 377 HGB gilt nur, wenn und soweit seine gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine entsprechende kaufmännische Rügepflicht wird nicht allein aufgrund der Unternehmereigenschaft auf sämtliche Lizenznehmer erstreckt.

§ 12 Unentgeltliche Überlassung: Mängel und gesetzliche Haftungsprivilegien

12.1 Betroffene Modelle. Dieser Paragraph betrifft die unentgeltliche Testphase und die Free-Edition. Er gilt nicht für Leistungen, die Bestandteil einer entgeltlichen Dauerlizenz oder eines Abonnements sind.

12.2 Einordnung. Testphase und Free-Edition sind unentgeltliche Gebrauchsüberlassungen im Sinne der Leihe (§§ 598 ff. BGB), keine Schenkungen.

12.3 Haftung. Nach § 599 BGB haftet MEYER insoweit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für arglistig verschwiegene Mängel gilt § 600 BGB.

12.4 Sonstige Fälle. Soweit diese gesetzlichen Haftungserleichterungen im Einzelfall nicht eingreifen, gelten die allgemeinen gesetzlichen Regeln und die vertraglichen Begrenzungen nach § 13. Die Erleichterungen werden nicht auf entgeltliche Leistungen ausgeweitet.

12.5 Zwingende Rechte. Zwingende Haftung, insbesondere aus anwendbarem Produkthaftungsrecht, sowie die Haftung aus ausdrücklich übernommenen Garantien bleiben unberührt. Für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit wird durch diesen Paragraphen keine über das jeweils geltende Gesetz hinausgehende Haftungsbeschränkung vereinbart.

§ 13 Haftung gegenüber Geschäftskunden und Datenverlust

13.1 Grundsatz. Soweit nicht bereits ein gesetzliches Haftungsprivileg nach § 12 eingreift, gelten für die Haftung von MEYER die folgenden Regelungen.

13.2 Unbeschränkte Haftung. MEYER haftet unbeschränkt

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
  • aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie im Umfang ihres Inhalts;
  • nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften, insbesondere dem anwendbaren Produkthaftungsrecht.

Diese Ausnahmen gehen sämtlichen vertraglichen Haftungsbegrenzungen dieser EULA vor.

13.3 Leichte Fahrlässigkeit bei wesentlichen Pflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet MEYER auf Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertrauen darf.

Hierzu kann insbesondere die ordnungsgemäße Bereitstellung der zugesagten technischen Prüf- und Anzeigefunktionen gehören. Ein Schaden ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil er ein Vermögensschaden ist oder den Lizenzpreis übersteigt.

13.4 Sonstige leichte Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung anderer als wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen, sofern kein Fall des Absatzes 2 vorliegt.

13.5 Datenverlust und Datensicherung. Für Datenverlust gelten dieselben Haftungsmaßstäbe. Hat der Lizenznehmer eine ihm zumutbare, erforderliche Datensicherung oder Schadensminderungsmaßnahme schuldhaft unterlassen, wird ein dadurch verursachtes oder vergrößertes Schadensausmaß nach § 254 BGB berücksichtigt. Maßgeblich sind insbesondere die konkrete Risikolage, die Zumutbarkeit der Sicherung und deren tatsächliche Eignung zur Schadensvermeidung.

Eine unterlassene Sicherung führt nicht automatisch zum vollständigen Anspruchsausschluss. Gesetzliche Darlegungs- und Beweislastregeln bleiben unverändert.

13.6 Anspruchsgrundlagen und Hilfspersonen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten im gesetzlich zulässigen Umfang unabhängig davon, ob der Anspruch vertraglich, vorvertraglich oder deliktisch begründet wird. Sie gelten entsprechend zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von MEYER. Zwingende eigenständige Ansprüche werden nicht eingeschränkt.

§ 14 Datenverarbeitung und Vertraulichkeit

14.1 Lokale Inhaltsverarbeitung. Rechnungs- und E-Mail-Inhalte werden vom Viewer lokal verarbeitet und nicht an MEYER oder Online-Prüfdienste übertragen. Bei bestimmten Vorgängen entstehen lokale Arbeitskopien, insbesondere für Anlagen, Outlook-Übergaben und Schnittstellenprüfungen. Der Lizenznehmer ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm veranlassten Inhaltsverarbeitung und die Berechtigungen seiner Nutzer verantwortlich.

Durch den bloßen Softwarevertrieb wird MEYER nicht zum Auftragsverarbeiter der lokal geöffneten Rechnungsinhalte.

14.2 Eigene Verarbeitungen. Lizenzierung, Registrierung, Updates, Bestellabwicklung und freiwillige Supportkontakte können eigene Datenverarbeitungen durch MEYER, Polar oder weitere tatsächlich beteiligte Stellen auslösen. Die Einzelheiten, Verantwortlichkeiten, Rechtsgrundlagen und Betroffenenrechte sind Gegenstand gesonderter Datenschutzinformationen, nicht einer pauschalen Einwilligung in dieser EULA.

14.3 Kenntnisnahme ist keine Einwilligung. Die im Programm vorgesehene Kenntnisnahme einer Datenschutzinformation ist keine datenschutzrechtliche Einwilligung. Auch die Annahme dieser EULA ersetzt keine gesetzlich erforderliche gesonderte Einwilligung und erweitert keine zulässigen Verarbeitungszwecke.

14.4 WebView2. Die Microsoft Edge WebView2 Runtime kann eigene Internetverbindungen aufbauen und erforderliche Diagnosedaten verarbeiten, auch unabhängig von Einstellungen für optionale Diagnosedaten. SmartScreen bleibt aktiviert und kann aufgerufene Adressen zur Sicherheitsbewertung verarbeiten. Die automatische WebView2-Absturzübermittlung ist durch das Programm deaktiviert. Damit ist die Anwendung jedoch nicht insgesamt frei von Netzwerk- oder Laufzeitdiagnosevorgängen.

14.5 Supportdateien. Dateien werden nicht automatisch an den Support versendet. Der Lizenznehmer soll nur solche Inhalte übermitteln, deren Weitergabe rechtmäßig und für die Bearbeitung erforderlich ist. MEYER behandelt im Support erhaltene vertrauliche Inhalte zweckgebunden und unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutz- und Geheimhaltungspflichten.

14.6 Informationen. Datenschutzinformationen sind über die entsprechenden Programmbereiche und die jeweiligen Dienste zugänglich. Die Datenschutzerklärung mit dem Abschnitt zu diesem Programm befindet sich unter https://www.meyer-edv.com/datenschutz#meyer-erechnung.

§ 15 Drittkomponenten und Open Source

15.1 Eigenständige Lizenzen. Die Software enthält Drittkomponenten und Open-Source-Bestandteile. Die zugehörigen Lizenztexte, Rechtehinweise und versionsbezogenen Angaben werden in THIRD-PARTY-NOTICES.txt sowie im Programm unter „Open-Source-Lizenzen“ bereitgestellt.

Hierzu gehören insbesondere Tauri, PDF.js einschließlich seiner Bestandteile, Rust-Bibliotheken, Schematron-Artefakte, XML-Schemata und eingebettete Schriften. Die Microsoft Edge WebView2 Runtime unterliegt gesonderten Microsoft-Bedingungen.

15.2 Vorrang der Komponentenrechte. Für die betreffenden Komponenten gelten ihre eigenständigen Lizenzbedingungen. Soweit diese weitergehende Nutzungs-, Änderungs-, Vervielfältigungs-, Weitergabe- oder Quellcoderechte einräumen, werden diese durch die Personen-, Geräte-, Weitergabe- oder sonstigen Beschränkungen dieser EULA nicht eingeschränkt. Bei einem Widerspruch gehen die jeweiligen Komponentenlizenzen für die betroffene Komponente vor.

15.3 Quellcodezugänge. Zu den Komponenten mit besonderen Quellcodepflichten gehören insbesondere die unveränderten MPL-2.0-Komponenten:

Die unveränderten, unter EUPL-1.2 bereitgestellten EN 16931 Validation Artefacts 1.3.17 sind unter folgendem versionsbezogenen Quellcodezugang verfügbar:

https://github.com/ConnectingEurope/eInvoicing-EN16931/releases/tag/validation-1.3.17

Weitere Angaben ergeben sich aus den mitgelieferten Lizenzhinweisen. Die konkreten Pflichten der jeweiligen Open-Source-Lizenz bleiben maßgeblich.

15.4 Keine pauschale Haftungsverlagerung. Gewährleistungs- und Haftungshinweise der ursprünglichen Komponentenautoren heben die von MEYER selbst übernommenen vertraglichen Pflichten für die angebotene Software nicht pauschal auf.

15.5 Kennzeichen. Bezeichnungen wie XRechnung, ZUGFeRD, Factur-X, Peppol und Outlook werden zur Beschreibung von Formaten oder Kompatibilität verwendet. Daraus folgt keine Zertifizierung, Trägerschaft oder Empfehlung durch die jeweiligen Organisationen oder Rechteinhaber.

§ 16 Laufzeit, Kündigung und Folgen der Beendigung

16.1 Testphase. Das Testnutzungsrecht endet nach 30 Tagen ohne Kündigung. Der Lizenznehmer kann die Erprobung jederzeit früher beenden. Eine Fortsetzung erfordert eine gültige Free- oder Vollversionslizenz. Ein Anspruch auf wiederholte kostenlose Testphasen besteht nicht.

16.2 Free-Edition. Die Free-Nutzungsvereinbarung läuft auf unbestimmte Zeit. Der Lizenznehmer kann sie jederzeit beenden. MEYER kann sie mit einer Frist von vier Wochen in Textform ordentlich kündigen. Eine solche Kündigung betrifft nur die unentgeltliche Free-Nutzung und nicht daneben bestehende entgeltliche Dauerlizenzen.

16.3 Dauerlizenz. Das Nutzungsrecht aus einer vollständig erworbenen Dauerlizenz besteht zeitlich unbefristet. MEYER hat kein ordentliches Kündigungsrecht, durch das dieses Recht nachträglich ohne besonderen Rechtsgrund entzogen werden könnte. Das Ende der Updateberechtigung ist keine Kündigung.

16.4 Abonnement. Das Abonnement verlängert sich um jeweils einen weiteren monatlichen Abrechnungszeitraum, sofern es nicht vor Ablauf des laufenden Zeitraums mit Wirkung zu dessen Ende gekündigt wird. Eine zusätzliche Kündigungsfrist besteht nicht. Vorausbezahlte Nutzungszeiten bleiben bis zu ihrem Ende nutzbar, soweit kein wichtiger Grund eine frühere Beendigung rechtfertigt.

Die Kündigung des mit Polar geschlossenen Abonnementvertrags ist gegenüber Polar über die im Bestell- beziehungsweise Kundenprozess angegebenen Wege zu erklären. Eine wirksame Beendigung des Abonnements beendet zum selben Zeitpunkt das davon abhängige Nutzungsrecht. Die bloße Deinstallation, Freigabe einer Geräteaktivierung oder Nichtnutzung ersetzt die Kündigung nicht.

16.5 Wichtiger Grund. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten bestehen. Soweit eine Pflichtverletzung behebbar ist, setzt eine Kündigung grundsätzlich eine erfolglose angemessene Abhilfefrist oder Abmahnung voraus, sofern diese nicht nach den gesetzlichen Voraussetzungen entbehrlich ist. Ein geringfügiger oder lediglich vermuteter Verstoß rechtfertigt nicht ohne Weiteres den Entzug einer Lizenz.

16.6 Folgen. Nach wirksamer Beendigung eines Nutzungsrechts ist die davon erfasste Nutzung einzustellen. Programmkopien sind zu löschen oder unbrauchbar zu machen, soweit sie nicht aufgrund einer anderen gültigen Lizenz oder einer eigenständigen Drittkomponentenlizenz weiter genutzt werden dürfen.

Eigene Rechnungsdateien, Exporte und sonstige rechtmäßig erzeugte Arbeitsergebnisse müssen nicht gelöscht werden. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Eine zulässige Weiterbenutzung in der Free-Edition setzt deren Voraussetzungen voraus.

16.7 Abrechnung und Rückerstattung. Ansprüche auf Abrechnung oder Rückerstattung gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner richten sich nach dem betreffenden Vertrag und dem Gesetz. Sie werden durch die technische Beendigung einer Aktivierung nicht ausgeschlossen.

§ 17 Export- und Sanktionsrecht

17.1 Anwendbare Beschränkungen. Jede Vertragspartei hat die für sie und den konkreten Vorgang geltenden Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften einzuhalten. Der Lizenznehmer darf die Software nicht entgegen einem anwendbaren gesetzlichen Verbot bereitstellen, weitergeben oder verwenden.

17.2 Vertriebsbeschränkung. Das Vertriebsangebot von MEYER richtet sich nicht an Geschäftsempfänger mit Sitz in Russland oder Belarus oder an Empfänger, die auf einer anwendbaren Sanktionsliste stehen, und umfasst keine Bereitstellung für einen Einsatz in diesen Staaten. Dies ist eine zusätzliche Vertriebsentscheidung von MEYER und keine Aussage, sämtliche Softwaregeschäfte mit sämtlichen Personen dieser Staaten seien gesetzlich verboten.

17.3 Prüfung und bestehende Rechte. Soweit für eine rechtmäßige Bereitstellung erforderlich, können angemessene Angaben zum Empfänger und vorgesehenen Einsatz verlangt werden. Unklare Angaben berechtigen zur erforderlichen Prüfung, nicht automatisch zu einem endgültigen Entzug rechtmäßig erworbener Rechte. Gesetzliche Leistungshindernisse und deren Folgen richten sich nach dem anwendbaren Recht. Eigene Prüfpflichten von MEYER werden nicht auf den Lizenznehmer verlagert.

§ 18 Auffangregelung für tatsächlich bestehende Verbraucherverträge

18.1 Keine Statusfiktion. Sollte trotz der ausschließlichen Geschäftskundenausrichtung mit einer natürlichen Person wirksam ein Vertrag zu überwiegend privaten Zwecken zustande kommen, wird diese Person nicht durch eine Erklärung oder ein Auswahlfeld zum Unternehmer.

18.2 Gesondertes gesetzliches Regime. Für einen solchen Verbrauchervertrag gelten die Geschäftskundenregelungen der §§ 11 bis 13 nicht. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Mängel-, Aktualisierungs-, Verjährungs- und Haftungsregeln, insbesondere §§ 327 ff. BGB, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt gegebenenfalls auch für eine Bereitstellung gegen personenbezogene Daten unter den gesetzlichen Voraussetzungen.

Die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht und besondere unternehmensbezogene Organisationspflichten dieser EULA finden keine Anwendung. Gesetzliche Sorgfalts- und Schadensminderungspflichten bleiben bestehen.

18.3 Widerruf und weitere Rechte. Ein bestehendes gesetzliches Widerrufsrecht wird durch diese EULA nicht ausgeschlossen. Download, Installation, Lizenzaktivierung oder die bloße Annahme dieser EULA bewirken für sich genommen keinen Verzicht auf ein Widerrufsrecht. Erforderliche Verbraucherinformationen und Erklärungen sind durch den jeweils verpflichteten Vertragspartner gesondert zu erteilen beziehungsweise einzuholen.

18.4 Keine Vertriebsöffnung. Diese Auffangregelung begründet kein allgemeines Angebot an Verbraucher und keine Erlaubnis, einen tatsächlich privaten Erwerb als Geschäftskundenerwerb auszugeben.

§ 19 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

19.1 Rechtswahl. Für diesen Vertrag mit MEYER gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingend anwendbare gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

Bei einem tatsächlich bestehenden Verbrauchervertrag darf diese Rechtswahl nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz der zwingenden Bestimmungen entzogen wird, die ohne die Rechtswahl insbesondere nach Artikel 6 der Rom-I-Verordnung anzuwenden wären.

19.2 Gerichtsstand nur für Kaufleute. Ist der Lizenznehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, ist für Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz von MEYER in Neustadt am Rübenberge ausschließlicher Gerichtsstand, soweit eine solche Vereinbarung gesetzlich zulässig ist. MEYER darf den Lizenznehmer außerdem an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.

Für Lizenznehmer, die keine Kaufleute sind, wird kein vertraglicher Gerichtsstand vereinbart. Gesetzlich ausschließliche Gerichtsstände sowie zwingende internationale Zuständigkeitsregeln bleiben unberührt.

19.3 Polar-Vertrag. Dieser Paragraph bestimmt nicht das auf den gesonderten Vertrag mit Polar anwendbare Recht oder dessen Gerichtsstand.

§ 20 Änderungen und Schlussbestimmungen

20.1 Vertragsänderungen. Änderungen bestehender vertraglicher Rechte und Pflichten bedürfen einer wirksamen Vereinbarung. Die bloße Veröffentlichung einer neuen EULA, Schweigen oder die weitere Nutzung der Software gelten nicht als Zustimmung zu einer Vertragsänderung. Eine neue EULA darf nicht allein durch ein bereits geschuldetes Update rückwirkend aufgezwungen werden.

20.2 Erklärungen. Erklärungen gegenüber MEYER können, soweit keine gesetzlich vorgeschriebene strengere Form besteht, in Textform an die in § 2 genannte Kontaktadresse gerichtet werden. Individuelle Vereinbarungen bleiben unabhängig hiervon nach Maßgabe des § 305b BGB vorrangig.

20.3 Teilunwirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder nicht Vertragsbestandteil werden, richten sich die Folgen nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 306 BGB. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten, soweit vorgesehen, die gesetzlichen Regelungen. Eine automatische Ersetzung durch die wirtschaftlich weitestgehende noch zulässige Beschränkung findet nicht statt.