Endbenutzer-Lizenzvertrag MEYER | PDF

Version: MEYER PDF EULA 1.55.3, Stand 05.11.2026
Provider: MEYER EDV GmbH, Gerberhof 3, 31535 Neustadt am Rübenberge, Deutschland
Contact: info@meyer-edv.com, +49 5032 927 98 98

This text is available in German only.

Contents

Endbenutzer-Lizenzvertrag (EULA)

MEYER | PDF

§ 1 Wichtige Hinweise zum Versionsstatus, zur Testphase und zu gesperrten Funktionen

Stabile Version, keine ungetestete Beta: MEYER | PDF 1.55.3 wird als stabile Windows-Version bereitgestellt. Die kostenlose, 60-tägige Pro-Testphase ermöglicht die Erprobung dieser Version; sie macht das Programm nicht zu einer ungetesteten Test- oder Beta-Version. Eine Beschränkung sämtlicher Herstellerpflichten allein aufgrund der Bezeichnung „Testphase“ ist damit nicht verbunden.

Datensicherung: Vor Änderungen an wichtigen Dokumenten, insbesondere vor Schwärzungen, Stapelverarbeitungen und dem Überschreiben von Originaldateien, sind im zumutbaren Umfang unabhängige Sicherungskopien anzulegen. Die automatische Wiederherstellung ersetzt keine Datensicherung. Einzelheiten und die unterschiedlichen Anforderungen an Verbraucher und Unternehmer regeln §§ 9 und 16.

Kein autonomer sicherheitskritischer Einsatz: Die Software ist nicht zur autonomen Steuerung sicherheitskritischer Anlagen oder als Ersatz für vorgeschriebene technische, statische oder sonstige fachliche Prüfungen bestimmt. Die bestimmungsgemäße Verwendung zur Unterstützung von Bauplanung, Aufmaß und Abrechnung bleibt zulässig.

Cloud-KI gesperrt: In dieser Auslieferungsfassung sind sämtliche Cloud-KI-Funktionen technisch gesperrt. Dies umfasst den MEYER AI Manager, die Anbindung eigener Drittanbieter-Schlüssel und den Abruf eines TPM-basierten KI-Demoschlüssels. Auch der als „Alpha“ bezeichnete AI-Bemasser ist nicht als verfügbare Cloud-Leistung Vertragsbestandteil. Die lokale OCR bleibt nutzbar.

Unentgeltlichkeit und Haftung: Für die kostenlose Free-Edition und die Pro-Testphase gilt die Haftung nach § 17.

§ 2 Anbieter und Kontakt

Lizenzgeber und Anbieter ist:

MEYER EDV GmbH
Gerberhof 3
31535 Neustadt am Rübenberge
Deutschland

Vertreten durch den Geschäftsführer Frank Meyer

Handelsregister: Amtsgericht Hannover, HRB 220219
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE334244746

E-Mail: info@meyer-edv.com
Telefon: +49 5032 9279898
Telefax: +49 5032 9279899

Technischer Support für MEYER | PDF: info@meyer-edv.com

Im Folgenden wird die MEYER EDV GmbH als „MEYER EDV“ und die Vertragspartei, der Nutzungsrechte eingeräumt werden, als „Nutzer“ bezeichnet.

§ 3 Geltungsbereich, Nutzergruppen und Vertragsschluss

(1) Dieser Vertrag regelt die Überlassung und Nutzung von MEYER | PDF einschließlich der mitgelieferten proprietären Programmkomponenten und Dokumentation. Für Komponenten Dritter gelten ergänzend und gegebenenfalls vorrangig die in § 11 bezeichneten Lizenzbedingungen.

(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).

(3) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Die Unternehmereigenschaft ist nicht mit der Kaufmannseigenschaft gleichzusetzen.

(4) Dieser Vertrag wird nur durch wirksame Einbeziehung Bestandteil des jeweiligen Überlassungsvertrags. Hierzu muss der Nutzer vor Vertragsschluss auf ihn hingewiesen werden und zumutbar Gelegenheit erhalten, ihn einzusehen und zu speichern. Die erforderliche Zustimmung erfolgt im Bestell- beziehungsweise kostenlosen Bereitstellungsverfahren. Eine erstmals nach dem Kauf angezeigte EULA verschlechtert einen bereits geschlossenen Vertrag nicht ohne wirksame Änderungsvereinbarung.

Die deutsche EULA wird mit der Veröffentlichung von Version 1.55.3 unter https://www.meyer-edv.com/meyer-pdf/eula, die englische Fassung unter https://www.meyer-edv.com/meyer-pdf/eula-en jeweils als Internetseite und als PDF zum Speichern bereitgestellt.

Die deutsche Fassung ist maßgeblich; die englische Fassung ist eine Übersetzung. Zwingender Verbraucherschutz bleibt davon unberührt. Beide Sprachfassungen tragen die Revisionskennung „MEYER PDF EULA 1.55.3, Stand 05.11.2026“. Frühere Fassungen bleiben unter den genannten Adressen mit ihrem jeweiligen Stand abrufbar. Die Bestellbestätigung enthält die bei Vertragsschluss geltende Fassung als PDF.

(5) Die bloße weitere Nutzung der Software, Schweigen oder die Installation eines zur Vertragserfüllung erforderlichen Updates gelten nicht als Zustimmung zu nachteiligen Vertragsänderungen.

(6) Individualvereinbarungen haben Vorrang. Die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistungsbeschreibung und verbindliche Zusagen bleiben maßgeblich. Zwingende gesetzliche Rechte werden durch diesen Vertrag nicht eingeschränkt.

(7) Verkäufer und Lizenzgeber. Beim entgeltlichen Kauf über unseren Onlineshop ist Polar Software Inc., 3500 South DuPont Highway, Dover, DE 19901, USA („Polar“) Vertragspartner des Kaufvertrags und Verkäufer; Polar wickelt Bestellung, Zahlung, Rechnungsstellung und Umsatzsteuer ab. MEYER EDV ist Hersteller und Lizenzgeber und schuldet die Einräumung der Nutzungsrechte, die Lizenzaktivierung, die nach § 10 zugesagten Aktualisierungen sowie ausdrücklich zugesagte eigene Leistungen. Dieser Vertrag schränkt Ansprüche gegen Polar nicht ein. Für Pro-Testphase und Free-Edition ist MEYER EDV Vertragspartner. Eine entgeltlich erworbene Lizenz gilt auch im Verhältnis zu MEYER EDV nicht als unentgeltliche Überlassung; § 17 ist auf sie nicht anwendbar.

(8) Die Bereitstellung einer altersunbeschränkten Produktivitätssoftware ersetzt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen der Geschäftsfähigkeit. Bei beschränkt geschäftsfähigen Personen sind erforderliche Zustimmungen der gesetzlichen Vertreter einzuholen.

§ 4 Vertragsgegenstand und technische Voraussetzungen

(1) MEYER | PDF ist eine lokal ausgeführte Windows-Desktop-Software zur Verarbeitung von PDF-Dateien. Abhängig von der Edition umfasst sie insbesondere:

  • Anzeigen, Suchen, Kommentieren und Drucken;
  • Bearbeiten von Texten, Bildern, Seiten und Dokumentstrukturen;
  • Zusammenführen, Aufteilen, Konvertieren und Komprimieren;
  • Anwenden von Schwärzungen und Verschlüsselung;
  • lokale Texterkennung und Formularbearbeitung;
  • digitale Signaturen und sichtbare Unterschriften;
  • Bemaßung und Aufmaß;
  • Scan-, Medien- und 3D-Funktionen;
  • Stapelverarbeitung;
  • einen virtuellen PDF-Drucker sowie Windows-Explorer-Integration.

Die Konvertierungsfunktionen umfassen die Ausgabe als JPG, PNG, TIFF, Text, durchsuchbares PDF und ZIP sowie Word-Dateien im Format DOCX und Excel-Dateien im Format XLSX. PDF-Dokumente können aus Bildern, Office-Dateien unter Verwendung von LibreOffice und HPGL/2-Plotterdateien erstellt werden; HPGL/2-Dateien können auch exportiert werden. Die Formularbearbeitung unterstützt AcroForm-Felder. Zur Dokumentgestaltung gehören unter anderem Ebenen, Wasserzeichen, Kopf- und Fußzeilen mit Bates-Nummerierung, Lesezeichen sowie die Erzeugung von QR-Codes und Barcodes.

Die Bemaßungsfunktionen umfassen Maßketten, Flächen, Winkel, Radien und Maßstabseinstellungen sowie VOB-Aufmaß. Die Medien- und 3D-Funktionen ermöglichen das Betrachten von STL-, OBJ- und PLY-Modellen sowie das Einbetten und Abspielen von Video und Audio. Die Medienwiedergabe verwendet Windows-Decoder; zusätzliche FFmpeg-Codecs werden nicht mitgeliefert. Die Windows-Explorer-Integration umfasst Vorschau- und Miniaturansichten. Mehrere Dokumente können gleichzeitig in Reitern oder eigenen Fenstern bearbeitet werden.

Die Oberfläche bietet zehn helle oder dunkle Themes und anpassbare Tastenkürzel. Sie steht in Deutsch, Englisch und Französisch zur Verfügung.

Seit Version 1.55.3 können eigene Stempel, Unterschriftsbilder und der als Kommentarautor verwendete Name aus PDF-XChange übernommen werden. Beim ersten Start erscheint einmal je Windows-Benutzerkonto ein statisches Angebot; zuvor werden keine PDF-XChange-Daten gesucht oder gelesen. Erst nach Betätigung von „PDF-XChange-Daten suchen und zur Übernahme auswählen“ beziehungsweise nach dem entsprechenden Aufruf über die Befehlspalette oder die Einstellungen beginnt die lokale Suche. Übernommen werden nur die im anschließenden Dialog ausgewählten Daten. PDF-XChange wird nicht verändert; die Daten verlassen das Gerät nicht.

Maßgeblich ist der für die betreffende Edition vereinbarte Funktionsumfang. Sichtbare Schaltflächen oder Einstellungen für gesperrte Funktionen begründen keinen Anspruch auf deren Freischaltung.

(2) Die PDF-Bearbeitung einschließlich der standardmäßig verfügbaren lokalen OCR erfolgt auf dem Gerät des Nutzers. Eine Cloud-Verarbeitung von Dokumenten ist für diese Funktionen nicht erforderlich. Netzwerkverbindungen können insbesondere für Lizenzierung, vom Nutzer ausgelösten Support, vom Nutzer eingerichtete Zeitstempeldienste und Netzwerk-Scanner entstehen.

Scanner werden lokal über WIA oder TWAIN beziehungsweise im lokalen Netzwerk über eSCL/AirScan angesprochen. Die für die standardmäßige lokale OCR benötigten Modelle sind im Programmpaket enthalten; während der Nutzung werden keine Modelle nachgeladen.

(3) Die Software wird als Windows-Fassung bereitgestellt. Eine betriebssystemunabhängige Lizenzberechtigung begründet keinen Anspruch auf die Entwicklung oder Lieferung einer Fassung für ein anderes Betriebssystem.

(4) Die maßgeblichen technischen Voraussetzungen sind:

Für die Versionslinie 1.55 einschließlich der dokumentierten Patchstände 1.55.1, 1.55.2 und 1.55.3 werden Windows 10 oder Windows 11 in der 64-Bit-Architektur x64 unterstützt. Für die Installation sind Administratorrechte erforderlich. Der Programmordner benötigt etwa 380 MB Speicherplatz; die Installationsdatei ist etwa 123 MB groß. Python 3.12, Qt 6.11 und die benötigten Bibliotheken werden mitgeliefert; eine separate Laufzeitumgebung muss nicht installiert werden. Die optionale Explorer-Vorschau verwendet das in Windows 10 und Windows 11 enthaltene .NET Framework 4.x. LibreOffice wird nicht mitgeliefert und ist nur für den entsprechenden Office-Import erforderlich. Drucker und Druckdienst werden mithilfe von Windows PowerShell eingerichtet.

Erforderlich sind mindestens 4 GB Arbeitsspeicher; 8 GB werden empfohlen, insbesondere für große Pläne, lokale OCR und mehrere gleichzeitig geöffnete Dokumente. Benötigt werden außerdem etwa 400 MB freier Speicherplatz, eine Bildschirmauflösung von mindestens 1280 × 800 Pixeln und eine Internetverbindung für Lizenzaktivierung und Online-Lizenzprüfung. Für die Offline-Nutzung gilt § 7 Absatz 7.

Die Angaben zu lokalen Speicherungen und Windows-Integration berücksichtigen den dokumentierten Patchstand 1.55.3.

(5) Einzelne Funktionen setzen zusätzliche technische Voraussetzungen voraus. Hierzu gehören insbesondere eine verfügbare LibreOffice-Installation für entsprechende Office-Konvertierungen, geeignete Scanner und Treiber, vorhandene Windows-Mediendecoder sowie erforderliche Zertifikate und gegebenenfalls Zeitstempeldienste. Soweit diese Leistungen nicht ausdrücklich mitvereinbart sind, gehören ihre Beschaffung und etwaige Entgelte nicht zur Softwarelizenz.

(6) Die Installation oder Reparatur des virtuellen Druckers und seiner Systemkomponenten kann Windows-Administratorrechte erfordern. Der Druckdienst wird als Windows-Systemdienst betrieben und kann automatisch mit Windows starten.

(7) Dokumentation, Funktionsbeschreibungen und technische Angaben beschreiben die geschuldete Leistung. Eine darüber hinausgehende Garantie wird nur übernommen, wenn eine Erklärung nach ihrem Inhalt erkennbar eine solche selbständige Garantie enthält. Gesetzliche Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit sowie verbindliche Beschaffenheitsvereinbarungen bleiben unberührt.

§ 5 Editionen und Lizenzmodelle

(1) Folgende Nutzungszustände sind zu unterscheiden:

Edition oder Zustand Dauer und Zugang Funktionsumfang
Pro-Testphase 60 Tage kostenlos je Windows-Benutzerkonto ab dem ausdrücklich ausgelösten Start nach Annahme der Lizenzbedingungen im Programm, ohne Lizenzschlüssel und ohne Anmeldung Die in Version 1.55.3 freigegebenen Pro-Funktionen; keine gesperrten Cloud-KI-Leistungen
Schlüsselloser Zustand ohne laufende Testphase Ohne aktivierten Free- oder Pro-Schlüssel, vor dem Start oder nach dem Ende der Testphase Ansehen, Navigation, Zoom, Suche, Drucken und Medienwiedergabe; kein Bearbeiten, Konvertieren oder Speichern
Free-Edition Kostenloses, zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht für Hauptversion 1, jedoch mit aktiviertem Free-Lizenzschlüssel Ansehen und Drucken sowie die für Free freigegebenen Funktionen zum Löschen einzelner Seiten, Schwärzen und Speichern
Pro-Dauerlizenz Zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht für den vereinbarten Versionsbereich Pro-Funktionen innerhalb dieses Versionsbereichs, einschließlich geschuldeter Aktualisierungen nach § 10
Pro-Jahreslizenz Befristetes Nutzungsrecht für zwölf Monate Pro-Funktionen während der vereinbarten Laufzeit
Pro-Fünfjahreslizenz Befristetes Nutzungsrecht für fünf Jahre, ausschließlich für Unternehmer Pro-Funktionen während der vereinbarten Laufzeit

(2) Der von der Pro-Dauerlizenz erfasste Versionsbereich lautet:

Die Pro-Dauerlizenz umfasst die Hauptversionen 1 und 2 von MEYER | PDF einschließlich aller Fehler- und Sicherheitsupdates dieser Versionen. Hauptversion 3 ist optional und gesondert zu erwerben, soweit der Wechsel nicht nach § 10 zur Erhaltung oder Herstellung der geschuldeten Vertragsmäßigkeit erforderlich ist. Solche notwendigen Hauptversionswechsel werden ohne zusätzliches Lizenzentgelt ermöglicht.

Der Hauptversionsbereich wird technisch im signierten Lizenzpaket hinterlegt. Aktualisierungen innerhalb dieses Bereichs sind eingeschlossen; § 10 bleibt unberührt.

(3) Eine Pro-Lizenz berechtigt zur Installation und Nutzung auf bis zu zwei Geräten im Rahmen des vereinbarten Nutzerumfangs. Mengenlizenzen erweitern den Umfang nur entsprechend der jeweiligen Bestellung.

Die Pro-Lizenz ist einer Person zugeordnet und darf auf bis zu zwei eigenen Geräten dieser Person genutzt werden. Bei Unternehmen ist sie einem benannten Mitarbeiter zugeordnet; ein Wechsel des benannten Mitarbeiters ist zulässig. Eine gleichzeitige Nutzung derselben Pro-Lizenz durch unterschiedliche Personen ist nicht zulässig. Die Free-Lizenz gilt ebenfalls für eine Person auf einem eigenen Gerät. Die Pro-Testphase gilt je Windows-Benutzerkonto für 60 Tage ab dem ausdrücklich ausgelösten Start nach Annahme der Lizenzbedingungen im Programm und erfordert weder Lizenzschlüssel noch Anmeldung.

(4) Die Fünfjahreslizenz wird ausschließlich für eine unternehmerische Nutzung angeboten. Eine bloße Erklärung oder Auswahl im Bestellformular ändert den tatsächlichen gesetzlichen Verbraucherstatus nicht. Kommt dennoch ein Verbrauchervertrag zustande, bleiben sämtliche zwingenden Verbraucherschutzvorschriften anwendbar.

(5) Der Preis, seine steuerliche Behandlung und die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem vor Vertragsschluss angenommenen Angebot. Gegenüber Verbrauchern ist der maßgebliche Gesamtpreis einschließlich anwendbarer Steuern und unvermeidbarer Preisbestandteile auszuweisen. Ein kostenpflichtiger Vertrag entsteht nicht allein durch das Ende der Testphase oder die weitere Nutzung des schlüssellosen Funktionsumfangs.

(6) Die Bezeichnung „Lizenz“ beschreibt das eingeräumte Nutzungsrecht; sie ersetzt nicht die gesetzliche Einordnung des zugrunde liegenden Überlassungsvertrags.

(7) Die Pro-Dauerlizenz ist eine dauerhafte Überlassung gegen Einmalzahlung, für die Kaufrecht gilt. Jahres- und Fünfjahreslizenzen sind zeitweise Überlassungen gegen einmalige Vergütung, für die Mietrecht gilt. Bei Verbraucherverträgen gehen die §§ 327 ff. BGB vor.

§ 6 Einräumung und Grenzen der Nutzungsrechte

(1) MEYER EDV räumt dem Nutzer ein einfaches, nicht ausschließliches Recht ein, die Software im vereinbarten Geräte-, Nutzer-, Editions- und Laufzeitumfang zu installieren, zu laden, auszuführen und bestimmungsgemäß zu verwenden. Eine Unterlizenzierung ist nicht gestattet, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart oder aufgrund vorrangiger gesetzlicher oder Open-Source-Rechte zulässig ist.

(2) Zulässig sind die für die vertragsgemäße Verwendung erforderlichen Vervielfältigungen sowie erforderliche Sicherungskopien. Sicherungskopien dürfen nicht dazu verwendet werden, den vereinbarten Nutzungsumfang zu überschreiten.

(3) Die bestimmungsgemäße gewerbliche Dokumentbearbeitung, auch für Kunden des Nutzers, ist innerhalb einer hierfür wirksam erworbenen Lizenz zulässig. Die Erstellung, Speicherung und Weitergabe eigener Arbeitsergebnisse löst keine zusätzliche Vergütung an MEYER EDV aus.

(4) Nicht gestattet sind insbesondere:

  1. die Nutzung über den vereinbarten Geräte-, Nutzer- oder Laufzeitumfang hinaus;
  2. die unberechtigte Weitergabe oder öffentliche Zugänglichmachung der proprietären Software oder von Lizenzschlüsseln;
  3. die Vermietung oder Bereitstellung der Software selbst als Dienst für Dritte, soweit dies nicht vereinbart oder gesetzlich erlaubt ist;
  4. die Manipulation von Lizenzpaketen oder die Umgehung von Editions- und Laufzeitbeschränkungen zur unberechtigten Nutzung;
  5. die Entfernung rechtlich geschützter Urheber-, Marken- oder Lizenzhinweise, soweit hierfür keine gesetzliche oder lizenzrechtliche Berechtigung besteht.

(5) Gesetzlich zulässige Handlungen bleiben unberührt. Dies betrifft insbesondere erforderliche Sicherungskopien, das Beobachten, Untersuchen und Testen des Programmverhaltens sowie eine zulässige Dekompilierung zur Herstellung von Interoperabilität nach §§ 69d und 69e UrhG. Zulässige Fehlerberichtigungen und weitergehende Rechte aus Drittsoftware-Lizenzen werden nicht ausgeschlossen.

(6) Ein Weiterveräußerungsverbot gilt nicht, soweit an einer Programmkopie und dem zugehörigen Nutzungsrecht gesetzliche Erschöpfung eingetreten ist oder die Übertragung aus anderen Gründen gesetzlich zulässig ist. Bei einer solchen vollständigen Übertragung darf der bisherige Nutzer die übertragene Berechtigung nicht weiter nutzen und muss seine dafür verwendeten Kopien unbrauchbar machen. Eine einheitlich erworbene Zwei-Geräte-Lizenz darf nicht allein aufgrund der Gerätezahl in zwei selbständige Lizenzen aufgeteilt werden, soweit das Gesetz keine Aufteilung gestattet.

(7) Soweit Rechte gesetzlich geschützt sind, verbleiben sie bei MEYER EDV beziehungsweise den jeweiligen Rechteinhabern. Dieser Vertrag behauptet keine ausschließlichen Urheberrechte an rechtlich nicht geschützten Bestandteilen.

§ 7 Testphase, Free-Registrierung und Aktivierung

(1) Die kostenlose Pro-Testphase beginnt im jeweiligen Windows-Benutzerkonto erst, wenn der Nutzer die Lizenzbedingungen im Programm annimmt und „Kostenlose 60-Tage-Testphase starten“ betätigt; sie dauert 60 Tage. Ab dem 45. Tag kann auf ihr bevorstehendes Ende hingewiesen werden. Die Testphase begründet weder eine Kaufpflicht noch eine automatische kostenpflichtige Fortsetzung.

Nach dem Willkommensfenster bietet ein eigener Schritt die Lizenzbedingungen zum Lesen und Speichern sowie getrennt davon die Datenschutzinformation zur Information an. Der Haken zur Annahme der bezeichneten Fassung der Lizenzbedingungen ist nicht vorbelegt; erst nach seiner Auswahl kann die Testphase gestartet werden. Die Zustimmung bezieht sich ausschließlich auf die Lizenzbedingungen und ist keine datenschutzrechtliche Einwilligung. Testbeginn, zugesagte Dauer und Zustimmung mit Datum, Programmversion und Kennung der angenommenen Fassung werden lokal gespeichert. Eine später vom Lizenzserver übermittelte kürzere Testdauer verkürzt die bereits zugesagten 60 Tage nicht.

Wer die Testphase zunächst nicht startet, kann stattdessen eine vorhandene Lizenznummer eingeben oder den Schritt schließen beziehungsweise aufschieben. Ohne laufende Testphase und ohne Lizenz bleiben die schlüssellosen Funktionen nach § 5 nutzbar. Das Startangebot erscheint beim nächsten Programmstart erneut und ist auch unter „Einstellungen > Lizenz“ sowie beim Aufruf einer gesperrten Funktion erreichbar. Der Schritt gilt je Windows-Benutzerkonto. Ein Start im Hintergrund beginnt keine Testphase; die Drucküberwachung arbeitet davon unabhängig. Vor Version 1.55.3 bereits begonnene Testphasen laufen ohne erneute Zustimmung weiter; bei vorhandener Lizenz wird keine Testphasenannahme verlangt.

(2) Vor dem Start und nach dem Ende der Testphase steht ohne aktivierten Lizenzschlüssel nur der in § 5 beschriebene schlüssellose Funktionsumfang zur Verfügung. Die zusätzlichen Free-Funktionen werden nicht automatisch freigeschaltet; hierfür ist ein kostenloser Free-Lizenzschlüssel erforderlich.

(3) Der Free-Lizenzschlüssel wird wie folgt bezogen:

Der Nutzer trägt Name und E-Mail-Adresse in das Webformular unter https://www.meyer-edv.com/meyer-pdf/free ein. Der Lizenzmanager erzeugt den kostenlosen Free-Lizenzschlüssel; dieser wird dem Nutzer per E-Mail zugestellt.

Die Anwendung verweist für Registrierung beziehungsweise Kauf auf die Website beziehungsweise den Onlineshop. Die anschließende Aktivierung erfolgt nach Absatz 4.

Pro-Lizenzen werden über unseren Onlineshop unter https://www.meyer-edv.com/meyer-pdf/kaufen bestellt; Verkäufer ist Polar nach § 3 Absatz 7. Der Lizenzschlüssel wird per E-Mail zugestellt.

Für die Pro-Bestellung werden Vor- und Nachname, E-Mail-Adresse und Rechnungsanschrift benötigt, bei Unternehmen außerdem der Firmenname; die Angabe der USt-IdNr. ist freiwillig. Zahlungsdaten gibt der Nutzer nur bei Polar ein; MEYER EDV erhält sie nicht. Der Lizenzmanager erzeugt den Lizenzschlüssel nach Abschluss der Bestellung.

(4) Für Free und Pro wird der Lizenzschlüssel über den MEYER-EDV-Lizenzserver unter https://license.meyer-edv.cloud aktiviert. Die Erstaktivierung setzt eine Verbindung zu diesem Dienst voraus. Ein Benutzerkonto innerhalb der Anwendung ist hierfür nicht erforderlich.

Für eine vorhandene Lizenz gelten die beim Bezug vereinbarten Lizenzbedingungen. Die Aktivierung verlangt keine neue Zustimmung und speichert keine Zustimmung zur EULA. Dies gilt auch auf einem weiteren Windows-Benutzerkonto und nach dem Löschen der lokalen Lizenz- und Testdaten. Die Einbeziehung der Lizenzbedingungen erfolgt im Bestell- beziehungsweise Free-Bereitstellungsverfahren, nicht erst bei der Aktivierung.

(5) Die Aktivierung führt zur lokalen Speicherung eines digital signierten Lizenzpakets. Bei der Lizenzierung werden nach dem technischen Stand dieser Version insbesondere der Lizenzschlüssel, die Programmversion und feldweise gebildete Geräte-Hashes verarbeitet. Seit Version 1.55.3 werden hierfür zwei Gerätekennungen verwendet: die Windows-Installationskennung und die System-UUID; fehlt eine davon, wird ersatzweise die Seriennummer des Systemdatenträgers verwendet. Die CPU-Kennung wird nicht mehr verwendet. Betriebssystem und eine selbst eingetragene Gerätebezeichnung werden nur freiwillig übertragen; beide Übertragungen sind standardmäßig ausgeschaltet beziehungsweise das Bezeichnungsfeld ist leer. Der Windows-Rechnername wird seit Version 1.55.1 nicht mehr übertragen. Die zugrunde liegenden Gerätekennungen werden nicht im Klartext an den Lizenzserver übertragen. Die Hashes sind deshalb jedoch nicht als anonym anzusehen.

(6) Nach der Aktivierung erfolgen automatische Online-Lizenzprüfungen höchstens einmal innerhalb von 14 Tagen. Sie dienen der Prüfung der Lizenzberechtigung, Gültigkeit und einer rechtlich begründeten Deaktivierung oder Sperrung.

(7) Eine fehlende Internetverbindung allein macht eine wirksam aktivierte Lizenz nicht ungültig. Bei befristeten Lizenzen besteht die Offline-Nutzungsberechtigung bis zum vertraglich vereinbarten Laufzeitende; eine Offline-Nutzung verlängert die Laufzeit nicht. Bei der Dauerlizenz darf die Lizenzprüfung das unbefristete Nutzungsrecht nicht durch einen nicht vereinbarten zeitlichen Ablauf oder einen laufenden Online-Erneuerungszwang verkürzen.

(8) Ein Gerätewechsel ist innerhalb des vereinbarten Umfangs zulässig. Durch Deaktivierung auf dem bisherigen Gerät kann der zugehörige Geräteplatz freigegeben werden. Ist dies beispielsweise wegen eines Defekts oder Verlusts nicht möglich, kann sich der Nutzer unter angemessenem Nachweis seiner Berechtigung an den Support wenden.

Nach einer Windows-Neuinstallation kann derselbe Rechner technisch als neues Gerät erkannt werden und einen weiteren Geräteplatz belegen. Alte Gerätezuordnungen können durch Deaktivierung oder über das Kundenportal freigegeben werden.

(9) Eine Lizenz darf nicht allein nach freiem Ermessen von MEYER EDV widerrufen werden. Einschränkungen setzen einen vertraglichen oder gesetzlichen Grund voraus, etwa das vereinbarte Laufzeitende, eine wirksame Vertragsbeendigung oder eine erhebliche unberechtigte Mehrfachnutzung. Fehlerhafte Prüfergebnisse begründen für sich keinen Verlust eines bestehenden Nutzungsrechts. Berechtigte Beanstandungen werden geprüft; gesetzliche Abhilferechte bleiben bestehen.

(10) Das Ende einer Pro-Berechtigung führt nicht zur Übertragung oder Löschung der Dokumente des Nutzers. Es kann jedoch die weitere Bearbeitung und Speicherung mit Pro-Funktionen verhindern. Eigenständige Free- oder sonstige fortbestehende Nutzungsrechte bleiben unberührt.

§ 8 Inhalte des Nutzers, Drittanbieter und gesperrte Cloud-KI

(1) Rechte an den Dokumenten und sonstigen Inhalten des Nutzers verbleiben bei den jeweiligen Berechtigten. Durch die lokale Verarbeitung werden MEYER EDV keine allgemeinen Nutzungsrechte an diesen Inhalten eingeräumt.

(2) Der Nutzer hat die für seine Verarbeitung erforderlichen Rechte und Berechtigungen zu beachten. Dies gilt insbesondere für fremde Dokumente, personenbezogene Daten, Unterschriftsbilder, Zertifikate, eingebettete Medien, Schriften und vom Nutzer importierte Normtexte. Die Software verschafft keine Rechte an geschützten Normwerken und keine über bestehende Schriftlizenzen hinausgehenden Einbettungsrechte.

Vor dem Einbetten einer installierten Schrift weist der Einfügen-Dialog auf deren Lizenz hin.

(3) Soweit der Nutzer selbständige Dienste Dritter auswählt, etwa Zertifizierungsstellen, Zeitstempeldienste oder E-Mail-Anwendungen, gelten deren Bedingungen für das jeweilige Drittverhältnis. Eine solche Nutzung erweitert nicht ohne Weiteres den Leistungsumfang von MEYER EDV. Die Verantwortung von MEYER EDV für eigene Leistungen, geschuldete Schnittstellen und eingesetzte Erfüllungsgehilfen bleibt bestehen.

Die E-Mail-Funktion versendet Dokumente nicht automatisch. Nach einer Rückfrage in der Anwendung öffnet die Übergabe an Outlook, Thunderbird oder eM Client ein Fenster zum Verfassen einer Nachricht. Bei anderen E-Mail-Anwendungen erfolgt die Übergabe über einen E-Mail-Link ohne Anhang; die betreffende Datei wird im Explorer markiert. Den Versand veranlasst der Nutzer selbst. Zu dabei entstehenden lokalen Kopien gelten § 9 Absatz 12 und § 12 Absatz 7.

(4) Die gesperrten Cloud-KI-Funktionen sind nicht Bestandteil der aktuell geschuldeten Leistung. Eine spätere Freischaltung, ein bestimmtes Freischaltungsdatum oder ein bestimmtes Freikontingent werden nicht zugesagt. Das eigenständige Angebot eines KI-Dienstes durch MEYER EDV hebt die Sperre innerhalb dieser Software nicht auf.

Die gesperrten Funktionen betreffen Cloud-OCR und Bildanalyse, Übersetzungen, KI-gestützte Formularerkennung und -ausfüllung, VOB-Unterstützung und den AI-Bemasser. Die ebenfalls gesperrte TPM-Funktion ist für einen gesonderten 30-tägigen KI-Demoschlüssel vorgesehen; sie ist von der 60-tägigen lokalen Pro-Testphase zu unterscheiden. Eine lokale Administratoreinstellung allein ermöglicht in Version 1.55.3 keine Freischaltung ohne Betreiberfreigabe.

Nach dem technischen Stand 1.55.3 kann nur MEYER EDV die Cloud-KI freigeben, entweder durch eine neue Programmversion oder für eine einzelne Lizenz über eine digital signierte Lizenzfreigabe. Kunden und Kundenadministratoren können die Sperre nicht selbst aufheben; eine lokale Richtlinie kann die Cloud-KI nur abschalten. Bisher ist keine Kundenlizenz freigeschaltet. „Freischaltung anfragen“ öffnet lediglich eine vorbereitete E-Mail mit Lizenznummer und Programmversion und versendet diese nicht selbst. Das Angebot eines KI-Demoschlüssels erscheint in dieser Fassung nicht. Lokale Maßketten aus Vektorplänen bleiben ohne Cloud-KI nutzbar.

(5) Eine spätere Bereitstellung von Cloud-KI setzt eine gesondert mitgeteilte Leistungs- und Datenschutzregelung sowie, soweit erforderlich, ergänzende Vereinbarungen voraus. Die Freigabe einer Übertragung durch den Bediener ersetzt weder die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten sämtlicher Dokumentbetroffener noch erforderliche Auftragsverarbeitungs- oder Drittlandtransfervereinbarungen.

Für eine spätere Freischaltung sieht MEYER EDV die Verarbeitung über den MEYER AI Manager auf eigener Hardware in den Firmenräumen in Neustadt am Rübenberge vor. Für Schlüssel von Kunden von MEYER | PDF ist keine Weiterleitung an externe Modellanbieter vorgesehen; Seitenbilder und Texte sollen ausschließlich zur Erzeugung der Antwort im Arbeitsspeicher verarbeitet und nicht als Inhalte protokolliert werden. Erforderliche Kundenvereinbarungen zur Auftragsverarbeitung werden vor der ersten Freischaltung bereitgestellt. Diese Festlegungen betreffen eine mögliche spätere Freischaltung, nicht eine bereits verfügbare Cloud-Leistung.

Trägt der Nutzer nach einer entsprechenden Freischaltung selbst einen eigenen API-Schlüssel eines Drittanbieters ein, werden die betreffenden Anfragen direkt vom Programm an diesen Anbieter gesendet, nicht über MEYER EDV. Vertragspartner des Drittanbieters ist der Nutzer. Die zusätzliche Cloud-Zustimmung ist standardmäßig nicht erteilt, gilt für die Cloud-KI-Funktionen und kann unter „Einstellungen > KI / OCR“ durch Entfernen des Hakens widerrufen werden. Diese Zustimmung allein hebt die technische Sperre nicht auf; die lokalen Funktionen bleiben ohne sie nutzbar.

(6) Beide Parteien beachten die für sie jeweils verbindlichen Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften. Eigene Hersteller- oder Vertriebspflichten von MEYER EDV werden dadurch nicht auf den Nutzer übertragen.

§ 9 Sorgfalt, Datensicherung und fachliche Einsatzgrenzen

9.1 Allgemeine Sorgfalt und Datensicherung

(1) Der Nutzer hat im Rahmen des Zumutbaren dafür Sorge zu tragen, dass wichtige Originaldateien und Arbeitsergebnisse unabhängig von der laufenden Bearbeitung gesichert sind. Art und Häufigkeit der Sicherung richten sich insbesondere nach Bedeutung und Änderungsumfang der Daten sowie den verfügbaren Sicherungsmöglichkeiten.

(2) Vor irreversiblen Bearbeitungsschritten und umfangreichen Stapelverarbeitungen sollen geeignete Sicherungskopien angelegt und Einstellungen zunächst anhand geeigneter Beispieldateien überprüft werden.

(3) Die automatische Wiederherstellung sichert grundsätzlich ungespeicherte Änderungen; das voreingestellte Intervall beträgt fünf Minuten und ist veränderbar. Sie ist weder ein vollständiges Backup noch ein revisionssicheres Archiv und ersetzt keine unabhängige Datensicherung.

Die automatische Sicherung kann ausgeschaltet werden. Wiederherstellungsdateien werden lokal gespeichert und nach erfolgreichem Speichern, beim Schließen des Dokuments oder beim Beenden des Programms gelöscht. Nach einem Programmabbruch verbliebene Dateien werden beim nächsten Start zur Wiederherstellung angeboten. Sie werden auch bei Ablehnung dieses Angebots oder nach erfolgreicher Wiederherstellung gelöscht; die bei der Wiederherstellung verwendete Arbeitskopie liegt im privaten Sitzungsordner und wird mit diesem nach den Regeln in § 12 Absatz 7 gelöscht. Bei passwortgeschützten Dokumenten werden die Wiederherstellungsdateien verschlüsselt.

(4) Passwörter, Signaturschlüssel und sonstige Zugangsmittel sind angemessen zu schützen. Der Verlust eines Passworts oder privaten Signaturschlüssels kann den weiteren Zugriff beziehungsweise die weitere Verwendung verhindern. Eine Wiederherstellung durch MEYER EDV ist nicht allein aufgrund dieses Vertrags geschuldet.

9.2 Schwärzungen und vertrauliche Dokumente

(5) Die Schwärzungsfunktion dient der Entfernung der ausgewählten Inhalte aus dem bearbeiteten Ausgabedokument. Das bloße Markieren einer vorgesehenen Schwärzung ist vom tatsächlichen Anwenden zu unterscheiden.

(6) Das Schwärzen einer Ausgabedatei löscht nicht automatisch vorhandene Originale, andere Dateiversionen, Sicherungen, Druckablagen oder Supportkopien. Vor der Weitergabe vertraulicher Dokumente sind im zumutbaren Umfang die tatsächlich erzeugte Ausgabedatei und gegebenenfalls weitere enthaltene Informationen, insbesondere Metadaten und Anhänge, zu prüfen. Die geschuldete Funktionsfähigkeit der Schwärzung wird hierdurch nicht eingeschränkt.

9.3 OCR, Konvertierungen, Aufmaß und Bemaßung

(7) Die lokale modellbasierte Texterkennung ist eine KI-gestützte Funktion. Erkennungs- und Konvertierungsergebnisse können insbesondere bei schlechter Vorlage, ungewöhnlichen Schriftbildern, Tabellen, Ziffern und komplexem Layout Fehler enthalten.

Die lokale OCR erkennt vorhandene Inhalte und erzeugt keine neuen Inhalte. Unter „Hilfe > KI-Einweisung“ steht eine druckbare Kurzeinweisung zu Funktionsweise, Grenzen und möglichen Fehlern sowie zu den gesperrten Cloud-Funktionen zur Verfügung.

(8) Aufmaß- und Bemaßungsergebnisse hängen unter anderem vom richtigen Planstand, Maßstab, den gewählten Einheiten, Bezugspunkten und Berechnungskonventionen ab. Die Software ersetzt keine fachliche Prüfung der zugrunde liegenden Planung und keine erforderliche örtliche Vermessung.

Die Maße werden rechnerisch aus der Zeichnung und dem hinterlegten Maßstab ermittelt. Ob der Plan Rohbau- oder Fertigmaße zeigt und welches Regelwerk, insbesondere VOB oder DIN, anzuwenden ist, legt MEYER | PDF nicht fest. Der CSV-Export führt Quellplan, Erstellungsdatum, Maßstab je Seite, Einheit und Bezug auf; ein Regelwerk wird als „nicht festgelegt“ bezeichnet, außer bei übernommenen VOB-Einträgen mit Ausgabe und Quelle.

(9) Unternehmer haben Ergebnisse vor ihrer Verwendung für Bauausführung, verbindliche Angebote, Abrechnungen oder vergleichbar bedeutsame Entscheidungen durch fachkundige Personen in einem dem Einsatzrisiko angemessenen Umfang prüfen zu lassen. Dies umfasst insbesondere Plausibilitätsprüfungen des Maßstabs, wesentlicher Mengen und maßgeblicher Rohbau-/Fertigbaukonventionen.

(10) Verbrauchern wird eine entsprechende Überprüfung wichtiger Ergebnisse empfohlen. Eine allgemeine unternehmerische Prüf- oder Organisationspflicht wird ihnen dadurch nicht auferlegt.

9.4 Signaturen, Druckdienst und Windows-Integration

(11) Ein sichtbares Unterschriftsbild ist nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gleichzusetzen. Auch das Format PAdES allein begründet keine qualifizierte elektronische Signatur. Deren Voraussetzungen hängen insbesondere vom eingesetzten Zertifikat, der Signaturerstellung und den einschlägigen gesetzlichen Anforderungen ab. Eine technische Validierungsanzeige ersetzt keine rechtliche Prüfung des konkreten Verwendungszwecks.

MEYER | PDF erstellt keine qualifizierten elektronischen Signaturen. Ein eingefügtes Unterschriftsbild ist lediglich ein Bild, keine digitale Signatur und kein Nachweis dafür, wer unterschrieben hat.

Eine Signaturvalidierung steht in dieser Auslieferungsfassung nicht als Programmfunktion zur Verfügung. Das Programm führt keine OCSP-, CRL- oder Zertifikatsabrufe bei Zertifizierungsstellen durch; beim Signieren werden keine Sperrinformationen eingebettet oder abgerufen. Zertifikats- oder Sperrlisten-Caches werden nicht angelegt. Beim digitalen Signieren wird ein Zeitstempeldienst nur angesprochen, wenn der Nutzer einen entsprechenden Server einträgt; dabei wird der Hashwert der Signatur an die vom Nutzer angegebene Adresse übertragen. Ein Zeitstempeldienst ist nicht voreingestellt. Windows kann zusätzlich eigene Sperrprüfungen für die Programmsignatur durchführen.

Der Pfad der Zertifikatsdatei, das zugehörige Passwort, der Signaturgrund und die eingegebene Zeitstempel-Adresse werden nicht gespeichert.

(12) Der virtuelle Drucker verwendet den Windows-Systemdienst MeyerPdfSpoolSvc und eine lokale Kommunikationsschnittstelle. Eindeutig einem Benutzer zuordenbare Druckaufträge werden einzeln in einer benutzerbezogenen Ablage gespeichert. Diese Ablage ist kein unabhängiges Backup.

Die private Druckablage befindet sich im jeweiligen Windows-Benutzerprofil unter %LOCALAPPDATA%\MEYER\spool. Auch parallel eingehende Druckaufträge werden getrennt gespeichert. Andere Windows-Standardnutzer haben keinen Zugriff auf diese Ablage. Die im Infobereich laufende Anwendung liest die eigenen Druckaufträge ein und fragt, ob das PDF geöffnet, gespeichert, per E-Mail versandt oder verworfen werden soll. Die lokale Dienstkommunikation öffnet keinen Netzwerkport.

Nicht bearbeitete Druckaufträge bleiben ohne automatische Alterslöschung gespeichert und werden bei jedem Programmstart erneut angeboten. Geöffnete oder verworfene Aufträge werden aus der Druckablage gelöscht; beim erfolgreichen Speichern wird die Datei in den gewählten Ablageordner verschoben. Bei der E-Mail-Übergabe entsteht eine dauerhafte Kopie im Ablageordner, standardmäßig im Ordner „Dokumente“. Die Zwischenablage des Druckdienstes wird nach Zustellung geleert.

Kann der Druckdienst einen Auftrag keinem Benutzer eindeutig zuordnen, wird er nicht zugestellt und auch später nicht automatisch nachgeliefert. Er bleibt mit vollständigem Dokumentinhalt in der geschützten lokalen Dienstablage unter %ProgramData%\MEYER\spoolsvc\recv gespeichert. Nur das Betriebssystem und Administratoren können darauf zugreifen. Das Programm zeigt solche zurückgehaltenen Aufträge nicht an, löscht sie nicht nach Zeitablauf und erinnert nicht an eine Prüffrist.

Für zurückgehaltene Aufträge sieht der organisatorische Ablauf eine Prüfung durch die zuständige Administration innerhalb von 30 Tagen ab Eingang vor. Eine Herausgabe erfolgt nur an eindeutig Berechtigte; nicht mehr benötigte Aufträge und Sicherungskopien werden gelöscht. Bleibt die Zuordnung unklar, entscheidet die zuständige Stelle über eine befristete weitere Aufbewahrung mit festem Enddatum oder die Löschung. Die 30 Tage sind eine organisatorische Prüffrist, keine automatische Löschfrist der Software. Für das Verhalten bei einer Deinstallation gilt § 18 Absatz 9.

In den Programmpaketen der Versionen 1.55 bis 1.55.2 fehlte ein für die Benutzerzuordnung erforderliches Modul. Nach der Analyse dieser Pakete wurden Druckaufträge deshalb in der Dienstablage zurückgehalten statt im Programm angezeigt. Version 1.55.3 behebt diesen Fehler für neue Aufträge. Das Update stellt bereits zurückgehaltene Dokumente nicht automatisch nach. Bei vermissten Druckaufträgen kann die zuständige Administration die geschützte Dienstablage prüfen; Unterstützung ist über info@meyer-edv.com erhältlich. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

In der Windows-Druckwarteschlange bleibt ein Auftrag an „MEYER PDF“ nur bis zur Entgegennahme durch den Vermittlerdienst; anschließend löscht Windows ihn dort. Die Aufbewahrung gedruckter Dokumente in dieser Warteschlange ist ausgeschaltet. Druckaufträge an andere Drucker werden vom jeweiligen Treiber beziehungsweise von Windows verwaltet.

(13) Der Dienstkanal kann von lokal authentifizierten Nutzern unmittelbar angesprochen werden. Diese erhalten dabei keine Rechte zur Änderung der Kanalberechtigungen oder des Eigentümers und keine Rechte zur Anlage weiterer Kanalinstanzen. Die Software ist als Einzelplatzanwendung und nicht als eigenständige Sicherheitsgrenze zwischen nicht vertrauenswürdigen Mandanten vorgesehen. Dieser Hinweis beinhaltet weder eine Übernahme von Hersteller-Sicherheitsrisiken durch den Nutzer noch einen Verzicht auf Mängelrechte.

(14) Windows kann die Explorer-Vorschau bei Dateien mit Internet-Markierung blockieren. Eine angebotene Freigabefunktion sollte nur für vertrauenswürdige Dateien verwendet werden. Eine generelle Deaktivierung von Betriebssystem-Schutzmechanismen wird nicht vorausgesetzt.

Die Explorer-Vorschau und Miniaturansicht sind im Installer standardmäßig aktiviert, können dort aber abgewählt werden. Sie lassen sich außerdem unter „Einstellungen > Allgemein“ abschalten und werden bei der Deinstallation entfernt.

Im Installer sind außerdem die Desktop-Verknüpfung, der virtuelle PDF-Drucker einschließlich Vermittlerdienst und das Explorer-Rechtsklickmenü „MEYER PDF“ standardmäßig ausgewählt und abwählbar. Unabhängig von diesen Auswahlmöglichkeiten wird ein maschinenweiter Eintrag „Öffnen mit“ für PDF-Dateien eingerichtet. Die Deinstallation entfernt diese Integrationen.

Beim ersten Programmstart werden ohne gesonderte Nachfrage zusätzlich ein benutzerbezogenes Explorer-Rechtsklickmenü, ein Autostart-Eintrag für die Anwendung im Infobereich und eine geplante Aufgabe zum Programmstart bei einem Druck auf „MEYER PDF“ eingerichtet. Das benutzerbezogene Kontextmenü lässt sich unter „Einstellungen > Allgemein > Explorer-Kontextmenü entfernen“ entfernen. Das Abwählen von „Autostart“ unter „Einstellungen > PDF-Drucker“ entfernt sowohl den Autostart-Eintrag als auch die Druckstart-Aufgabe. Die Einrichtung als Standard-PDF-Anwendung erfolgt dagegen nach Nachfrage. Auch die einmalige Freigabe einer durch die Internet-Markierung gesperrten Explorer-Vorschau und die Reparatur eines alten Druckers erfolgen nach Nachfrage; die Vorschaufreigabe entfernt nur die Internet-Markierung und verändert nicht den Dokumentinhalt.

Beim ersten Programmstart erscheint ein neutrales Willkommensfenster mit Hinweisen zu Sicherungskopien und zur Lizenzprüfung in Deutschland sowie Links zu Lizenzbedingungen und Datenschutzinformation. Es erscheint vor der ersten Lizenzprüfung und hält das Programm nicht an. Die Betätigung der Schaltfläche „Zur Kenntnis genommen“ wird einmal je Windows-Benutzerkonto gespeichert. Seit Version 1.55.3 enthält das Fenster zusätzlich einen eingebetteten Hinweis zur Lizenzprüfung; vor dessen Anzeige erfolgt kein Kontakt zum Lizenzserver. Die Kenntnisnahme ist weder eine Annahme der EULA noch eine datenschutzrechtliche Einwilligung. Für den gesonderten Start der Testphase gilt § 7 Absatz 1.

(15) Die in diesem Paragraphen beschriebenen Mitwirkungen ersetzen keine von MEYER EDV geschuldete fehlerfreie Leistung. Auswirkungen einer unterlassenen Mitwirkung auf Schadensersatzansprüche bestimmen sich ausschließlich nach § 16 und den gesetzlichen Voraussetzungen.

§ 10 Aktualisierungen, Hauptversionen und Support

(1) MEYER EDV stellt die vertraglich vereinbarten und gesetzlich erforderlichen Aktualisierungen bereit. Hierzu gehören erforderliche Sicherheits- und Funktionsaktualisierungen sowie die gesetzlich geschuldeten Informationen über ihre Verfügbarkeit.

(2) Für Verbraucher richtet sich der Aktualisierungszeitraum nach den gesetzlichen Vorschriften und der vereinbarten Bereitstellungsart. Bei dauerhafter Bereitstellung sind erforderliche Aktualisierungen während des Bereitstellungszeitraums geschuldet. Bei einmaliger Bereitstellung gilt der Zeitraum, den der Verbraucher unter Berücksichtigung von Art und Zweck des digitalen Produkts sowie der Umstände und Art des Vertrags erwarten kann.

(3) Soweit zur Erhaltung oder Herstellung der geschuldeten Vertragsmäßigkeit ein Wechsel auf eine neue Hauptversion erforderlich ist, wird dieser ohne zusätzliches Lizenzentgelt ermöglicht. Bereits zugesagte kostenlose notwendige Hauptversionswechsel bleiben erhalten. Sie dürfen weder durch eine neue Vertragsfassung noch durch eine Umbenennung des Updates ausgeschlossen werden.

(4) Nicht erforderliche neue Funktionen, selbständige Zusatzprodukte und optionale Hauptversionswechsel können gesondert angeboten und vergütet werden, soweit sie nicht bereits zum vereinbarten Leistungsumfang gehören. Ein unbefristetes Nutzungsrecht ist keine Zusage sämtlicher künftiger Erweiterungen oder eines zeitlich unbegrenzten freiwilligen Supports.

(5) MEYER | PDF 1.55.3 führt keine eigenständige Update-Abfrage im Hintergrund durch. Informationen zu Updates erfolgen über die Website; ein Hinweis auf verfügbare Updates über den Lizenzserver ist in Version 1.55.3 noch nicht umgesetzt. Gesetzliche Informationspflichten über erforderliche Aktualisierungen bestehen unabhängig von dieser technischen Umsetzung. Eine dauerhafte Online-Verbindung wird nicht vorausgesetzt.

(6) Installiert ein Verbraucher eine bereitgestellte Aktualisierung nicht innerhalb angemessener Frist, richten sich die Folgen ausschließlich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Eine Entlastung von MEYER EDV setzt insbesondere voraus, dass der betreffende Mangel allein auf der Nichtinstallation beruht, der Verbraucher ordnungsgemäß über die Aktualisierung und die Folgen der Nichtinstallation informiert wurde und die Nichtinstallation oder fehlerhafte Installation nicht auf einer mangelhaften Installationsanleitung beruht.

(7) Eine Aktualisierung darf nicht ohne wirksame Rechtsgrundlage wesentliche vereinbarte Funktionen entziehen oder das erworbene Nutzungsrecht verkürzen. Gesetzliche Rechte bei Änderungen digitaler Produkte bleiben unberührt.

(8) Support wird über die in § 2 genannten Kontaktwege angeboten. Ohne gesonderte Vereinbarung werden keine bestimmten Reaktionszeiten, Vor-Ort-Leistungen, Schulungen, individuellen Anpassungen oder Datenrettungsleistungen zugesagt. Gesetzliche und vertragliche Pflichten zur Bereitstellung, Aktualisierung und Mängelbeseitigung werden dadurch nicht beschränkt.

(9) Für Unternehmer gilt das gesetzliche und das vorstehend zugesagte Leistungsniveau; ein zusätzlicher Wartungsvertrag ist nicht Bestandteil dieses Vertrags. Gesetzliche Updatepflichten und bereits vertraglich zugesagte Updates bleiben unberührt. Notwendige Aktualisierungen und notwendige Hauptversionswechsel sind keine kostenpflichtige Zusatzwartung.

§ 11 Drittkomponenten und Open Source

(1) Die Software enthält oder verwendet Komponenten Dritter. Diese verbleiben unter ihren jeweiligen Lizenzen. Soweit eine solche Lizenz dem Nutzer weitergehende Rechte einräumt, gehen diese Rechte den Beschränkungen dieser EULA für die betreffende Komponente vor.

(2) Zu den benannten Komponenten gehören insbesondere:

Komponente Lizenzzuordnung
Python-Laufzeitumgebung, pywin32 PSF-bezogene Lizenzbedingungen der jeweiligen Komponente
PySide6 / Qt for Python LGPL-3.0
shiboken LGPL-3.0
pypdfium2 / PDFium Apache-2.0 und BSD-3-Clause, je nach Bestandteil
pikepdf MPL-2.0
qpdf Apache-2.0
NumPy, qrcode BSD-3-Clause
opencv-python-headless, rapidocr-onnxruntime Apache-2.0
ONNX Runtime, pyHanko, pyhanko-certvalidator MIT
cryptography Apache-2.0 / BSD-3-Clause
Pillow HPND, auch als MIT-CMU bezeichnet
python-docx, openpyxl, python-barcode, pyzipper MIT
zeroconf LGPL-2.1
opentelemetry-api, ab 1.55.2 Apache-2.0
Jost-Schrift SIL Open Font License 1.1
PyInstaller-Bootloader, soweit mitausgeliefert GPL mit einschlägiger Runtime-Ausnahme

(3) Diese Übersicht ersetzt weder die vollständigen Lizenztexte noch die Copyright- und NOTICE-Vermerke. Für die tatsächlich ausgelieferten Bestandteile einschließlich Unterkomponenten, Modellgewichten und sonstigen Datenpaketen ist das versionsbezogene Drittkomponentenverzeichnis maßgeblich.

Die ursprünglich ausgelieferte Version 1.55 enthielt die vollständigen Lizenz- und Copyright-Texte noch nicht offline. Seit der korrigierten Auslieferung 1.55.1 befindet sich das vollständige, aus dem tatsächlich ausgelieferten Paketstand erstellte Verzeichnis mit 81 Komponenten im Ordner „Lizenzen“ im Programmordner. Es ist in der Anwendung unter „Hilfe > Drittsoftware“ erreichbar. Die Dateien Drittsoftware-Lizenzen.html und KOMPONENTEN.txt enthalten die Übersicht; dort liegen auch die vollständigen Original-Lizenztexte, Copyright-Hinweise und NOTICE-Dateien. Unterkomponenten und Datenpakete sind einbezogen, insbesondere die PDFium-Unterkomponenten, qpdf, die OCR-Modelle PP-OCRv4, das deutsche Wörterbuch und die Jost-Schriften. LibreOffice wird nicht mitgeliefert.

Mit Version 1.55.2 umfasst das Verzeichnis 82 Komponenten. Hinzugekommen ist „opentelemetry-api“ als Bibliotheksabhängigkeit; diese Schnittstellenkomponente enthält keinen Telemetrie-Exporter und übermittelt keine Daten.

(4) Soweit die jeweiligen Lizenzen dies verlangen, stellt MEYER EDV den zugehörigen Quellcode einschließlich erforderlicher Änderungen, Builddateien und weiterer lizenzrechtlich geschuldeter Materialien bereit.

Der Quellcode der für 1.55, 1.55.1, 1.55.2 und 1.55.3 ausgelieferten LGPL-/MPL-Komponenten ist kostenlos und ohne Anmeldung auf dem eigenen Server von MEYER EDV zugänglich: https://opensource.meyer-edv.cloud/MEYER-EDV-GmbH/meyer-pdf. Bereitgestellt werden die unveränderten Upstream-Quellarchive der exakt verwendeten Versionen Qt 6.11.2, PySide6 und shiboken6 6.11.2, zeroconf 0.151.5 sowie pikepdf 10.16.0, einschließlich der in den Archiven enthaltenen Build- und Installationsdateien. Die Zuordnung zum jeweiligen Binärpaket erfolgt über getrennte Programmversionsordner und die zugehörigen Archivverweise; Prüfsummen und Angaben zur Upstream-Herkunft sind beigefügt. Die Begleitdatei CORRESPONDING_SOURCE.txt erläutert die verwendeten Bibliotheksversionen, ihre unveränderte Übernahme und die Einbindung als austauschbare Bibliotheken.

Die direkten Download-Links stehen in QUELLCODE-DRITTSOFTWARE.txt. Seit der korrigierten Auslieferung 1.55.1 ist diese Information im Ordner „Lizenzen“, unter „Hilfe > Drittsoftware“, vor der Installation auf einer Informationsseite des Installers und unmittelbar neben dem Installer am Download-Ort verfügbar. Nutzer der ursprünglichen Version 1.55 können deren Quellarchive auch ohne Programmupdate abrufen; darauf wird auf der Download-Seite und im Changelog hingewiesen. Der Zugang bleibt verfügbar, solange die jeweilige Programmversion angeboten wird; ältere Versionsordner werden nicht ersetzt. Das private Anwendungsrepository ist nicht der Quellenbezug für Empfänger.

(5) Insbesondere bleiben das nach der LGPL zulässige Ändern und Ersetzen entsprechender Bibliotheken sowie das hierfür erforderliche Reverse Engineering zur Fehlersuche an solchen Änderungen erlaubt. Die allgemeinen Beschränkungen in § 6 gelten hierfür nicht entgegen der jeweiligen Lizenz.

Die Qt-Bibliotheken liegen in der Installation als separate, ersetzbare Dateien im Programmordner vor.

(6) Ein Anspruch auf den proprietären Anwendungsquellcode besteht nur, soweit er gesondert vereinbart ist oder sich aus zwingendem Recht beziehungsweise anwendbaren Drittsoftware-Lizenzen ergibt.

(7) Haftungs- oder Gewährleistungsausschlüsse in Drittsoftware-Lizenzen betreffen das jeweilige Lizenzverhältnis zu den dortigen Rechteinhabern. Sie beseitigen nicht die eigenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten von MEYER EDV für die geschuldete Gesamtleistung.

§ 12 Datenschutz und lokale Speicherungen

(1) Die gewöhnliche Dokumentbearbeitung erfolgt lokal. MEYER | PDF enthält keine Werbung und keine Nutzungsanalyse-Telemetrie. Davon zu unterscheiden sind die Verarbeitung von Lizenzierungsdaten und der Empfang von Daten, die der Nutzer an den Support übermittelt.

(2) Allein durch die Bereitstellung einer lokal verwendeten Software wird MEYER EDV nicht zum Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter sämtlicher Dokumentinhalte des Nutzers. Verantwortlichkeiten für tatsächliche Übermittlungen und Dienstleistungen sind gesondert zu beurteilen.

(3) Lokale Einstellungen können unter anderem Dateipfade, Formularangaben und den Kommentarautor enthalten. Standardmäßig kann der Windows-Anmeldename als Kommentarautor verwendet werden. Solche Autorenangaben können Bestandteil eines später weitergegebenen PDF-Dokuments sein und sollten bei Bedarf vorab geändert werden.

Die Einstellungen werden in der benutzerbezogenen Windows-Registry gespeichert. Hinterlegte API-Schlüssel werden mit Windows-DPAPI benutzer- und gerätegebunden verschlüsselt und nicht protokolliert. Schlägt die DPAPI-Verschlüsselung fehl, wird der Schlüssel nicht gespeichert; der Nutzer erhält einen sichtbaren Hinweis. Klartext-Altwerte aus früheren Versionen werden beim Programmstart verschlüsselt. Ein abgelaufener KI-Demoschlüssel wird beim Programmstart automatisch entfernt.

Die Anwendung speichert automatisch eine Liste der zuletzt geöffneten Dateien, den letzten Speicherordner, Oberflächeneinstellungen, den Support-Kontakt, das letzte Scanprofil und den letzten Stapelauftrag ohne dessen Dateien und Passwörter. Die Zuletzt-Liste ist nicht abschaltbar; Einträge können einzeln im Öffnen-Dialog oder vollständig unter „Einstellungen > Pfade“ entfernt werden. Das frei ausfüllbare Formularprofil „Meine Formulardaten“ und eigene Stempel bleiben bis zur Änderung oder Löschung durch den Nutzer gespeichert. Das Formularprofil kann geleert oder auf die Vorlage zurückgesetzt werden; Stempel können einzeln gelöscht werden, anschließend erscheinen die Standardstempel.

Bei der in § 4 Absatz 1 beschriebenen Übernahme aus PDF-XChange werden ausgewählte Stempel und Unterschriftsbilder lokal im Benutzerprofil unter %LOCALAPPDATA%\MEYER gespeichert. Die Stempelliste und ein übernommener Kommentarautor werden in den benutzerbezogenen Programmeinstellungen abgelegt.

(4) Lokale Protokolle können Dateipfade und technische Angaben enthalten. Supportarchive können darüber hinaus Screenshots, Bildschirmaufnahmen oder Dokumentkopien umfassen, soweit diese eingeschlossen werden. Eine automatische Übertragung von Absturzberichten findet nicht statt. Vor einem selbst ausgelösten Versand sollte der Nutzer die enthaltenen Daten prüfen und nicht erforderliche vertrauliche Inhalte entfernen.

Die Protokolle enthalten keine Dokumentinhalte. Die lokale Programmprotokollierung ist bei Auslieferung immer aktiv und nicht abschaltbar; nur die ausführliche Debug-Protokollierung ist standardmäßig ausgeschaltet und kann unter „Einstellungen > Protokoll“ geändert werden. Ältere Programmprotokolldaten werden bei der Rotation überschrieben; sie können außerdem über „Protokolle leeren“ entfernt werden. Der Druckdienst führt zusätzlich ein größenbegrenzt rotierendes Protokoll unter %ProgramData%\MEYER. Dieses und die dort gespeicherten Einrichtungsprotokolle werden bei der Deinstallation entfernt. Die Explorer-Vorschau führt ein eigenes Diagnoseprotokoll mit den Pfaden angezeigter PDF-Dateien unter %USERPROFILE%\AppData\LocalLow\MEYER\logs. Dieses wird beim Erreichen seiner Größenbegrenzung geleert und von „Protokolle leeren“ ebenfalls erfasst.

Das Supportwerkzeug erstellt auf Nutzeraktion ein lokales, unverschlüsseltes ZIP-Archiv mit den eingeschlossenen Angaben zur Anfrage, zum System und zum Programmzustand sowie den ausgewählten weiteren Diagnoseinhalten. Geheimnisse werden dabei maskiert. In der Auslieferung ist kein Upload-Ziel konfiguriert; ein Upload findet nicht statt. Der Versand erfolgt ausschließlich durch den Nutzer über dessen E-Mail-Programm an info@meyer-edv.com. Das Supportwerkzeug öffnet hierzu einen E-Mail-Link ohne Anhang und markiert das ZIP-Archiv im Explorer; der Nutzer fügt es selbst bei und löst den Versand aus. Aktiv erstellte lokale Supportberichte und Archive werden nach 30 Tagen automatisch gelöscht.

Zusätzlich werden bei unbehandelten Programmfehlern automatisch lokale Fehlerberichte erstellt. Sie enthalten den Programmzustand einschließlich Dokumentpfad oder -titel, Seitenzahlen, letzter Aktionen und Einstellungen mit maskierten Geheimnissen, die Fehlermeldung und das Protokoll; persönliche Einstellungen wie Zuletzt-Liste, Formularprofil und Kommentarautor sind ausgenommen. Ein Bildschirmfoto des Programmfensters wird nur beigefügt, wenn der Nutzer dies ausdrücklich einschaltet; diese Option ist standardmäßig ausgeschaltet. Ein solches Bildschirmfoto kann die sichtbare Dokumentseite zeigen; die Dokumentdatei selbst wird dem automatischen Fehlerbericht nicht beigefügt. Die automatische lokale Erstellung ist standardmäßig eingeschaltet und kann unter „Einstellungen > Protokoll > Automatische Fehlerablage“ abgeschaltet werden. Es findet keine automatische Übertragung statt. Automatisch aufbewahrt werden höchstens die letzten fünf Fehlerberichte und keiner länger als 14 Tage. „Support-Berichte leeren“ löscht den gesamten lokalen Support-Ordner einschließlich dort gespeicherter Berichte und Archive.

(5) Die Annahme dieser EULA ist keine pauschale datenschutzrechtliche Einwilligung. Erforderliche gesonderte Einwilligungen und Informationen über Endgerätezugriffe werden durch diesen Vertrag nicht ersetzt.

(6) Für die Verarbeitung durch MEYER EDV gelten die programmspezifischen Datenschutzinformationen:

Die vollständige Datenschutzinformation für MEYER | PDF wird mit der Veröffentlichung von Version 1.55.3 unter https://www.meyer-edv.com/meyer-pdf/datenschutz als Internetseite und als PDF zum Speichern bereitgestellt. Sie soll dort bereits vor der Lizenzaktivierung und vor einer Supportübermittlung eingesehen werden können. Im Programmstand 1.55.3 ist die Datenschutzinformation im Willkommensfenster vor der ersten Lizenzprüfung, unter „Hilfe > Datenschutz“, im Reiter „Lizenz“ direkt an der Lizenzaktivierung, im Support-Dialog vor dem Versand, an der Cloud-KI-Zustimmung in der Einrichtung und den Einstellungen sowie im Impressum direkt verlinkt. Der Zugang unter „Hilfe > Datenschutz“ ist auch ohne Lizenz und ohne geöffnetes Dokument möglich. Im gesonderten Schritt zum Start der Testphase wird die Datenschutzinformation getrennt von den anzunehmenden Lizenzbedingungen ausschließlich zur Information verlinkt.

Die Datenschutzerklärung der Website ist unter https://www.meyer-edv.com/datenschutz abrufbar. Sie ersetzt die erforderlichen programmspezifischen Informationen nicht, soweit die betreffende Verarbeitung dort nicht vollständig beschrieben wird.

(7) Stempelbilder, Unterschriftsbilder, zwischengespeicherte Texte selbst hinterlegter Normdateien, Lizenzpakete, Wiederherstellungsdateien, Protokolle und Supportarchive werden lokal im Benutzerprofil unter %LOCALAPPDATA%\MEYER gespeichert. Gezeichnete oder geladene Unterschriftsbilder bleiben dauerhaft gespeichert und können unter „Einstellungen > Unterschriften“ gelöscht werden. Das aktivierte Lizenzpaket wird lokal bis zur Deaktivierung oder bis zum Ablauf gespeichert; es kann außerdem mit der in § 18 Absatz 9 beschriebenen Funktion zum Löschen der Lizenz- und Testdaten entfernt werden.

Für Druck-, Office-Konvertierungs-, Vorschau-, Medien-, Scan- und E-Mail-Vorgänge sowie beim Erstellen neuer Dokumente und beim Übernehmen von Zwischenablage-Bildern können zusätzlich Dateien im Windows-Temp-Verzeichnis entstehen. Die lokale OCR legt keine temporären Dateien an. Die temporären Arbeitsdateien einer Programmsitzung liegen in einem privaten Sitzungsordner unter %TEMP%\MEYER-PDF. Hierzu gehören insbesondere Vorschau-, Miniatur-, Seitenreihenfolge- und Übersetzungskopien, Office-Konvertierungen einschließlich des LibreOffice-Profils, unbenannte Dokumente, Zwischenablage-Bilder, Scan-Seiten, entpackte Medien und Zwischenstände von Stapelverarbeitungen. Der Sitzungsordner wird beim Beenden des Programms gelöscht. Nach einem Absturz entfernt die Anwendung die Ordner beendeter Sitzungen beim nächsten Start und bei anschließenden regelmäßigen Prüfungen. Scan-Seiten werden nach ihrer Übernahme gelöscht; bei Abbruch oder Fehlern werden sie mit dem Sitzungsordner entfernt.

Arbeitskopien passwortgeschützter Dokumente bleiben verschlüsselt. Dies gilt insbesondere für Vorschau-, Miniatur-, Seitenreihenfolge- und Übersetzungskopien sowie Support-Dokumentkopien und E-Mail-Anhangskopien; das Passwort wird nur im Arbeitsspeicher gehalten.

Ausgenommen vom Sitzungsordner sind E-Mail-Anhangskopien im Windows-Temp-Verzeichnis, da manche E-Mail-Programme den Anhang erst beim Senden lesen. Bei geänderten oder unbenannten Dokumenten entsteht für die E-Mail-Übergabe eine solche Kopie, bei passwortgeschützten Dokumenten mit demselben Schutz; unveränderte gespeicherte Dateien werden direkt angehängt. Die Anhangskopien werden nach 24 Stunden automatisch gelöscht. Programmspezifische temporäre Reste älterer Versionen werden nach 48 Stunden gelöscht. „Temporäre Dateien bereinigen“ in den Einstellungen entfernt die Ordner beendeter Sitzungen und die programmspezifischen temporären Reste einschließlich E-Mail-Anhangskopien sofort. Den eigenen Miniaturansichtencache des Windows-Explorers verwaltet Windows; er kann über die Windows-Datenträgerbereinigung bereinigt werden. Für Wiederherstellungsdateien gilt § 9 Absatz 3; zu verbleibenden Daten nach einer Deinstallation gilt § 18 Absatz 9.

§ 13 Bereitstellung und Mängelrechte für Verbraucher

(1) Für Verbraucherverträge über digitale Produkte gelten, soweit ihr Anwendungsbereich eröffnet ist, die gesetzlichen Vorschriften der §§ 327 ff. BGB. Dies kann auch bei einem ohne Geldzahlung bereitgestellten Produkt der Fall sein, wenn personenbezogene Daten unter den gesetzlichen Voraussetzungen bereitgestellt oder deren Bereitstellung zugesagt werden.

(2) Die gesetzlichen Rechte bestehen gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner. Die gesetzlichen Rechte bei Nichtbereitstellung, Sach- und Rechtsmängeln sowie bei unterlassenen erforderlichen Aktualisierungen bleiben unverkürzt bestehen. Hierzu gehören unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere Nacherfüllung, Vertragsbeendigung, Minderung, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(3) Eine kostenlose Testmöglichkeit, die Verwendung von Open Source, eine geringe Fehlerhäufigkeit oder eine allgemeine Kenntnis softwaretypischer Risiken schließen Mängelrechte nicht aus.

(4) Abweichungen von objektiven Anforderungen an ein digitales Produkt können gegenüber Verbrauchern nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen vereinbart werden. Insbesondere ersetzen allgemeine Hinweise in dieser EULA nicht die erforderliche besondere vorvertragliche Information und eine ausdrückliche, gesonderte Vereinbarung nach § 327h BGB.

(5) Für Verbraucher werden in dieser EULA weder gesetzliche Mängelfristen verkürzt noch zusätzliche Untersuchungs- oder Rügepflichten begründet.

§ 14 Widerrufsrecht und Verbraucherinformationen

(1) Bei einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag steht Verbrauchern grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Voraussetzungen, Beginn und Dauer der Widerrufsfrist sowie etwaige gesetzliche Ausnahmen richten sich nach den anwendbaren Vorschriften.

(2) Beim entgeltlichen Kauf über unseren Onlineshop ist Polar Vertragspartner des Kaufvertrags; die hierfür erforderliche Widerrufsbelehrung erhalten Sie im Bestellablauf und mit der Vertragsbestätigung. MEYER EDV GmbH ist Lizenzgeber; gesetzliche Rechte aus gesonderten Verträgen mit MEYER EDV bleiben unberührt. Diese EULA ersetzt diese Informationen nicht.

(3) Bei entgeltlichen digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, tritt ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nur ein, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören insbesondere die erforderliche ausdrückliche Zustimmung zum Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist, die Bestätigung der Kenntnis vom damit verbundenen Verlust des Widerrufsrechts und die gesetzlich erforderliche Vertragsbestätigung.

(4) Die Annahme dieser EULA, die bloße Installation, die Aktivierung oder die vorherige Nutzung der kostenlosen Testphase ersetzen diese gesonderten Erklärungen nicht. Die Testphase beseitigt insbesondere nicht das Widerrufsrecht eines später abgeschlossenen entgeltlichen Vertrags.

(5) Gesetzlich erforderliche elektronische Widerrufs- und Kündigungsmöglichkeiten bleiben unberührt. Ihre Bereitstellung wird nicht durch eine Klausel dieser EULA ersetzt.

Die elektronische Widerrufsfunktion für diesen Kauf erreichen Sie über den im Bestellablauf und in der Vertragsbestätigung bezeichneten Zugang; andere gesetzlich zulässige Widerrufswege bleiben offen.

§ 15 Mängelrechte für Unternehmer

(1) Für Unternehmer gelten die gesetzlichen Mängelrechte des jeweils einschlägigen Vertragstyps, soweit nachfolgend keine wirksame Sonderregelung getroffen wird. Gegenüber MEYER EDV betrifft dieser Paragraph die nach § 3 Absatz 7 von MEYER EDV geschuldeten Leistungen; Ansprüche aus dem Kaufvertrag mit Polar bleiben unberührt.

(2) Bei kaufrechtlich einzuordnender Überlassung ist MEYER EDV im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. MEYER EDV kann die Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Mängelbeseitigung oder Bereitstellung einer mangelfreien Fassung erbringen. Sie muss innerhalb angemessener Frist erfolgen und darf die vereinbarte Nutzung nicht unzumutbar beeinträchtigen. Gesetzliche Rechte bei Fehlschlagen, Verweigerung, Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit bleiben bestehen.

(3) Unternehmer sollen Mängel möglichst nachvollziehbar unter Angabe der betroffenen Version, der verwendeten Umgebung und der reproduzierbaren Schritte beschreiben. Eine weitergehende Untersuchung, Herausgabe vertraulicher Dokumente oder Fernzugriffsmöglichkeit ist nur zu verlangen, soweit dies für die Fehlerbehebung erforderlich und zumutbar ist und erforderliche Vertraulichkeits- und Datenschutzmaßnahmen getroffen sind.

(4) Kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten gelten nur, soweit ihre gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere nach § 377 HGB, tatsächlich vorliegen. Die bloße Unternehmereigenschaft genügt hierfür nicht.

(5) Eigenmächtige Änderungen, der Austausch einer zulässigerweise austauschbaren Bibliothek oder die Verwendung mit Drittsoftware führen nicht zum pauschalen Verlust von Mängelrechten. MEYER EDV muss jedoch nicht für einen Umstand einstehen, der ausschließlich durch eine vom Nutzer zu verantwortende Veränderung oder eine vertragswidrige Umgebung verursacht wird.

(6) Mängelansprüche von Unternehmern wegen dauerhaft überlassener Software verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung. Das gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, für Ansprüche aus einer übernommenen Garantie, für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, für zwingende gesetzliche Rückgriffsansprüche, insbesondere nach §§ 445a, 445b und 478 BGB, und soweit zwingendes Recht eine Verkürzung ausschließt. Zugesagte Aktualisierungen werden dadurch nicht verkürzt.

(7) Bei Jahres- und Fünfjahreslizenzen von Unternehmern ist die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel nach § 536a Absatz 1 Alternative 1 BGB ausgeschlossen; die in § 16 Absatz 1 genannten Fälle, die Erhaltungspflicht, die Haftung wegen Verschuldens und die sonstigen gesetzlichen Rechte bleiben unberührt.

§ 16 Haftung und Datenverlust

(1) Die nachfolgenden vertraglichen Haftungsbeschränkungen gelten nicht:

  1. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
  2. bei Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  3. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
  4. im Umfang einer übernommenen Garantie;
  5. für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz;
  6. für Ansprüche nach Art. 82 DSGVO und sonstige Haftung, soweit diese gesetzlich nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden darf.

In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Vorschriften beziehungsweise die übernommene Garantie.

(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet MEYER EDV auf Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für einfach fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit nicht Absatz 1 eingreift.

(4) Eine pauschale Begrenzung auf den Lizenzpreis wird nicht vereinbart. Datenverlust, entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechungen und mittelbare Schäden werden nicht allein aufgrund ihrer Bezeichnung vom Ersatz ausgeschlossen; maßgeblich sind die vorstehenden Voraussetzungen.

(5) Für Verlust, Beschädigung oder Unbrauchbarkeit von Daten gelten dieselben Haftungsmaßstäbe. Hat eine schuldhafte Verletzung zumutbarer Datensicherungs- oder Schadensminderungsobliegenheiten zur Entstehung oder Vergrößerung des Schadens beigetragen, bestimmen sich die Folgen nach § 254 BGB. Zu berücksichtigen sind insbesondere tatsächliche Sicherungsmöglichkeiten, Kausalität, Verschuldensanteile und die berechtigte Erwartung an Sicherungs- oder Wiederherstellungsfunktionen der Software.

(6) Das bloße Fehlen einer aktuellen Sicherung führt nicht automatisch zum Wegfall sämtlicher Ansprüche. Es wird auch nicht pauschal fingiert, dass jeder Schaden bei einer Sicherung vermeidbar gewesen wäre. Bei Verbrauchern werden keine unternehmerischen Backup- oder Organisationsstandards vorausgesetzt.

(7) Diese Haftungsregelungen gelten unabhängig vom Rechtsgrund des Anspruchs auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von MEYER EDV, soweit rechtlich zulässig.

(8) Gesetzliche Mängelrechte auf Nacherfüllung, Minderung oder Vertragsbeendigung werden durch die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen nicht ausgeschlossen. Gesetzlich unmittelbar anwendbare Besonderheiten einer tatsächlich unentgeltlichen Überlassung bestimmen sich nach § 17.

§ 17 Besondere Regeln für tatsächlich unentgeltliche Überlassungen

(1) Die Free-Edition und die Pro-Testphase werden ohne Lizenzentgelt angeboten. Daraus allein folgt weder ein umfassender Gewährleistungsausschluss noch automatisch die Anwendung des Schenkungsrechts.

(2) Daraus allein folgt auch keine Erweiterung gesetzlicher Haftungserleichterungen auf entgeltliche Leistungen.

(3) Für die Leihe gelten insbesondere §§ 599 und 600 BGB: MEYER EDV haftet insoweit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; für arglistig verschwiegene Mängel gilt § 600 BGB.

(4) Diese gesetzlichen Privilegierungen werden nicht auf entgeltliche Verträge, tatsächlich vergütete Zusatzleistungen oder solche Verbraucherverträge ausgedehnt, für die zwingende Vorschriften über digitale Produkte entgegenstehen. Zwingende außervertragliche Haftung bleibt bestehen. Die Regelungen begründen keine über das Gesetz hinausgehende Haftungsfreistellung.

(5) Pro-Testphase und Free-Edition sind unentgeltliche Gebrauchsüberlassungen im Sinne der Leihe (§§ 598 ff. BGB), keine Schenkungen; Absatz 3 gilt für beide. Personenbezogene Daten werden dafür nur für die Bereitstellung, Lizenzierung und gesetzliche Pflichten verarbeitet. Soweit bei Verbrauchern dennoch die §§ 327 ff. BGB eingreifen, gehen sie vor.

§ 18 Laufzeit, Beendigung und deren Folgen

(1) Die Pro-Testphase endet nach 60 Tagen ohne Kündigung und ohne automatische Zahlungspflicht.

(2) Die Pro-Dauerlizenz besteht innerhalb ihres vereinbarten Versionsumfangs zeitlich unbefristet. Die Einstellung des Vertriebs oder freiwilliger Supportleistungen beendet das Nutzungsrecht nicht. MEYER EDV erhält kein freies ordentliches Kündigungsrecht an einer vollständig erworbenen Dauerlizenz.

(3) Jahres- und Fünfjahreslizenzen werden einmalig vergütet und bestehen für den vereinbarten Zeitraum. Die Lizenz endet zum vereinbarten Datum und verlängert sich nicht automatisch. Beginn und Ende sind dem Nutzer vor Vertragsschluss eindeutig mitzuteilen.

Das technische Ablaufdatum ist im lokal gespeicherten, signierten Lizenzpaket hinterlegt.

Die Laufzeit der Jahres- und Fünfjahreslizenz beginnt mit der Ausstellung des Lizenzschlüssels beim Kauf, nicht erst mit dessen Erstaktivierung. Das verbindliche Enddatum wird in der Bestellbestätigung und im Programm unter „Einstellungen > Lizenz“ als „gültig bis“ ausgewiesen.

(4) Eine Fortsetzung nach dem Laufzeitende erfordert einen neuen Kauf und einen neuen Lizenzschlüssel.

(5) Gesetzliche Rechte zur außerordentlichen Kündigung oder sonstigen Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund bleiben bestehen. Besteht der Grund in einer behebbaren Pflichtverletzung, ist grundsätzlich zuvor eine angemessene Abhilfefrist zu setzen oder abzumahnen, soweit dies nicht nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Eine unerhebliche Pflichtverletzung führt nicht automatisch zum Verlust der Lizenz.

(6) Kündigungen und sonstige Beendigungserklärungen können, soweit keine zwingende andere Form gilt, in Textform an info@meyer-edv.com gerichtet werden. Gesetzliche erleichterte Erklärungsmöglichkeiten bleiben erhalten.

(7) Nach wirksamer Beendigung darf der Nutzer die von der Beendigung betroffene proprietäre Edition nicht weiter verwenden. Fortbestehende Rechte an einer anderen Edition, am schlüssellosen Funktionsumfang und an Open-Source-Komponenten bleiben unberührt. Soweit keinerlei Nutzungsberechtigung mehr besteht, sind die hiervon betroffenen Programmkopien zu entfernen; gesetzlich zulässige Nachweis- und Archivzwecke bleiben vorbehalten.

(8) Rechte an Nutzerdokumenten bleiben von der Vertragsbeendigung unberührt. Gesetzliche Rückzahlungs-, Herausgabe- und sonstige Abwicklungsansprüche werden nicht ausgeschlossen. Eine freiwillige Nichtnutzung oder Deinstallation begründet für sich allein keinen zusätzlichen Erstattungsanspruch.

(9) Vor einer Deinstallation sind noch benötigte Druckaufträge und sonstige lokale Arbeitsergebnisse zu sichern. Die Deinstallation lässt die benutzerbezogenen Nutzerdaten erhalten: Die benutzerbezogenen Registry-Einstellungen einschließlich hinterlegter Lizenz- und API-Schlüssel sowie der Ordner %LOCALAPPDATA%\MEYER bleiben erhalten. Dies betrifft auch die private Druckablage, Protokolle, Wiederherstellungsdateien, Supportarchive, Stempelbilder, Unterschriftsbilder, Normtext-Zwischenspeicher und Lizenzdateien. Entfernt wird die frühere gemeinsame Druckablage unter %ProgramData%\MEYER\spool, nicht der aktuelle benutzerbezogene Druckauftrags-Speicher. Außerdem werden die Druckdienst- und Einrichtungsprotokolle unter %ProgramData%\MEYER entfernt.

Für die geschützte Dienstablage unter %ProgramData%\MEYER\spoolsvc gilt ab Version 1.55.3: Sind keine zurückgehaltenen Druckaufträge vorhanden, wird der Ordner entfernt. Sind solche Aufträge vorhanden, warnt die interaktive Deinstallation vor deren endgültiger Löschung und löscht sie nur nach ausdrücklicher Bestätigung; voreingestellt ist, sie nicht zu löschen. Ohne Bestätigung und bei einer stillen Deinstallation bleiben die Aufträge mit ihrem Zugriffsschutz erhalten. Sie können die einzige vorhandene Kopie eines Dokuments sein. Die Deinstallationsprogramme der Versionen 1.55 bis 1.55.2 lassen diese Dienstablage ebenfalls bestehen.

Eine Funktion zum vollständigen Zurücksetzen aller Einstellungen gibt es nicht. Verfügbar sind einzelne Lösch- und Rücksetzfunktionen, etwa für die Zuletzt-Liste, Tastenkürzel und eigene KI-Anbieter beziehungsweise Schlüsselfelder. Seit Version 1.55.3 entfernt „Einstellungen > Pfade > Lizenz- und Testdaten löschen“ das lokal gespeicherte Lizenzpaket, die lokale Produktinformation, Testzähler, den Zustimmungsvermerk zur Testphase und die Gerätebezeichnung. Das Löschen beendet keinen bestehenden Vertrag. Eine vorhandene Lizenz kann danach ohne neue Annahme der Lizenzbedingungen wieder aktiviert werden; eine neue Testphase startet nur nach erneuter ausdrücklicher Zustimmung. Nicht mehr benötigte Registry-Einstellungen unter HKCU\Software\Meyer\MeyerPDF und Daten im MEYER-Ordner können manuell gelöscht werden. Dabei sind nur die nicht mehr benötigten Dateien zu entfernen; gesetzliche Aufbewahrungspflichten und gegebenenfalls Daten anderer Anwendungen sind zu beachten.

§ 19 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Verbraucherstreitbeilegung

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird, soweit diese ohne die Rechtswahl anwendbar wären.

(3) Ausschließlich für Nutzer, die Kaufleute sind, wird, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von MEYER EDV als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Für Verbraucher und sonstige Nichtkaufleute gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Zwingende internationale Zuständigkeitsvorschriften bleiben unberührt.

(4) Zur Teilnahme an Verbraucherstreitbeilegungsverfahren gilt:

MEYER EDV ist zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen dieses Vertrags bedürfen einer wirksamen Vereinbarung. Ein allgemeines Recht von MEYER EDV, die Bedingungen durch Veröffentlichung einer neuen Fassung, eine Programmaktualisierung oder die bloße Fortsetzung der Nutzung einseitig zu ersetzen, besteht nicht.

(2) Gesetzliche Vorrangregeln für Individualvereinbarungen bleiben auch dann anwendbar, wenn im übrigen Vertragsverhältnis eine bestimmte Form vorgesehen ist.

(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften wirksam. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen. Eine automatische Ersetzung durch eine wirtschaftlich möglichst ähnliche, den Nutzer weitergehend belastende Klausel wird nicht vereinbart.